In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierung des Prozesses des Insolvenzverwalters zumutbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015 – 16 W 6/15).
Nach § 116 Satz 1 Nr.1 ZPO kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem dann in Betracht, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind Vorschüsse auf die Prozesskosten solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung für die Insolvenzgläubiger im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.
Die in der Literatur und teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung stattfindende Abgrenzung der Zumutbarkeit von Vorschusszahlungen durch Abstellen auf die Höhe des prozentualen Anteils der Gläubigerforderung an dem Gesamtvolumen der teilnehmenden Forderungen im Insolvenzverfahren finde keine Grundlage im Gesetz und sei auch sonst nicht generell gerechtfertigt. Ausschlaggebend sei vielmehr eine wertende Abwägung der zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur.
Auch für die zu erwartende Verbesserung der Quote gäbe es keine feste Vorgabe. Es komme nicht darauf an, ob sich z. B. die Quote verdoppelt und es gibt auch keine Mindestquote, um die sich das Ergebnis erhöhen müsste. Solche Festlegungen kann es auch nicht geben, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren zu unterschiedlich sind. Während in einem Insolvenzverfahren mit geringer Masse eine Quote von 50 % oder eine Quotenverbesserung von 50 % einen Betrag von nur wenigen hundert Euro ausmachen kann, kann in einem großen und massereichen Insolvenzverfahren bereits eine Quote von 1 % einen Betrag von EUR 1 Million ausmachen. Maßgeblich ist daher ein Vergleich des vorzuschießenden Betrags und der möglichen Ergebnisverbesserung in absoluten Beträgen. Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicher Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist.