Will der Bauherr bei der Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks Sicherheit, dann wird regelmäßig ein Pauschalpreisvertrag, entweder mit einem Generalunternehmer über die gesamte Bauleistung oder aber über einzelne Leistungen abgeschlossen.
In derartigen Fällen entsteht nicht selten Streit darüber, ob der Unternehmer für während des Baus erteilte Zusatzaufträge eine Mehrzahlung verlangen kann. Da die Interessenlage hier zwischen Bauherr einerseits und Unternehmer andererseits völlig konträr ist, weil nämlich der Bauherr ja gerade Kostensicherheit durch Abschluss des Pauschalpreisvertrag haben wollte, sind die von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen, damit eine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann für den Unternehmer hoch.
So hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 08.07.2014 (21 U 155/13) entschieden, dass für die Abrechnung von Zusatzleistungen beim Pauschalpreisvertrag durch den Unternehmer zunächst eine Abgrenzung der zusätzlichen von dem vom Pauschalpreis abgegolten Leistungen voraussetzt. Dazu ist erforderlich, dass die von dem Pauschalpreis umfassten Leistungen und die hierauf entfallenden Preisanteile genau dargelegt werden. Weiter ist darzulegen, welche Leistungen als zusätzliche Leistungen hinzugekommen sind und wie sich die daraus ergebenden Mehrkosten rechnen. Will der Unternehmer hier Streit vermeiden, so sollte stets darauf geachtet werden, dass schriftlich dokumentiert wird, dass es sich bei dem insoweit ausgeführten Arbeiten um Zusatzarbeiten handelt, die gesondert vergütet werden müssen. Gleichzeitig sollte auch mit geregelt werden, wie diese Tätigkeit vergütet wird, beispielsweise über einen weiteren Pauschalpreis oder aber auf Regie. Im letzteren Fall ist wichtig, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, dass stets auf der Baustelle dann auch die Regieberichte täglich abgezeichnet werden.
Ist im Vertrag ein Fertigstellungstermin verbindlich vereinbart, so ist aus Unternehmersicht auch zu beachten, dass sich dieser Fertigstellungstermin auch bei Zusatzaufträgen nicht automatisch verlängert. Wird beispielsweise im Bauvertrag festgelegt, dass die Parteien im Fall von Mehr- oder Zusatzleistungen schriftlich eine neue Terminvereinbarung treffen, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung zu, wenn er nicht zumindest auf eine verspätete Fertigstellung infolge beauftragter Zusatzleistungen hinweist, um so die neue Terminvereinbarung überhaupt erst zu ermöglichen. Wer hier also als Unternehmer nicht aufpasst und, falls erforderlich rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbart, läuft Gefahr, dass er trotz Zusatzaufträgen bei Überschreitung des Fertigstellungstermins sich schadenersatzpflichtig macht oder eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.