Wer als Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt (sog. Gesellschafterdarlehen), der läuft selbst dann, wenn er das Darlehen besichern lässt, stets Gefahr, dass im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft er mit seiner Darlehensforderung ausfällt, denn die Besicherung ist grundsätzlich anfechtbar, weil die Grundsätze über das Bargeschäftsprivileg im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht eingreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2019, 12 U 8/19).
Streit zwischen Gesellschafter und Insolvenzverwalter über die Auszahlung des Erlöses aus der Verwertung von Sicherungsrecht eines Gesellschafterdarlehens
Der Kläger ist Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Er hatte dieser eine Darlehen gewährt, das im Mai 2017 an die Gesellschaft ausgezahlt worden ist. Zur Absicherung seines Rückzahlungsanspruchs hatte er sich die unbeschränkten Nutzungsrechte an einer durch die Gesellschaft hergestellten Software übertragen lassen. Als dann, bereits kurze Zeit später, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist, verlangt der Kläger vom Insolvenzverwalter die Auszahlung des durch die Verwertung der Sicherungsrechte erzielten Erlöses.
Kein Anspruch des Gesellschafters auf Auskehr des Erlöses von verwerteten Sicherungsrecht
Während die Klage noch vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich war, wurde sie aufgrund der Berufung des Insolvenzverwalters vom OLG Düsseldorf vollständig abgewiesen.
Dem Kläger steht, so die Richter, kein Anspruch am Verwertungserlös zu, weil bereits die Bestellung de Sicherheit in anfechtbarer Weise erfolgt ist. Die Bestellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen sei nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn diese innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung vorgenommen wurde. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Da auch das sog. Bargeschäftsprivileg bei der Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens nicht eingreift, war die Klage nach Auffassung des Gerichts abzuweisen.
Anmerkung:
Falls Sie Gesellschafter eines sich in der Krise befindlichen Unternehmens sind und darüber nachdenken diese (vorübergehend) durch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens abzuwenden, dann sollte Ihnen bewusst sein, dass jedenfalls dann, wenn die Krise nicht dauerhaft abgewendet werden kann, Sie mit ihrem Darlehen selbst dann im Insolvenzfall ausfallen werden, wenn sie das Darlehen nur gegen die Gewährung von Sicherheiten auszahlen. Im Insolvenzrecht gilt grundsätzlich der Nachrang von Gesellschafterforderungen. Dies ist auch der Grund, weswegen selbst dann, wenn ein Gesellschafter nur bereit ist ein Darlehen gegen die Bestellung von Sicherheiten zu gewähren, die Grundsätze über das Bargeschäftsprivileg keine Anwendung finden. Gesellschafter sollen nämlich nicht ihre Finanzierungverantwortung auf die Gläubiger abwälzen können.