Wer als Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht ausübt, der erhält grundsätzlich auch die Rücksendekosten erstattet. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Wert der gekauften Sache 40 € nicht übersteigt und zugleich seitens des Verkäufers in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wurde, dass in diesem Fall keine Kostenerstattung erfolgt (sog. Bagatellklausel).
Auch, wenn es hier im Einzelfall nur um wenige Euros geht, wird durch diese Regelung der Onlinehandel massiv belastet. Insbesondere, weil manche Käufer sich aufgrund dieser Gesetzeslage Waren bestellen, die sie gar nicht haben möchten, und sie anschließend auf Kosten des Verkäufers wieder zurückschicken. Deshalb kommt es immer wieder zu meinen Verschiedenheiten zwischen Käufern und Verkäufern. Selten ist allerdings, dass wegen dieser Kleinbeträge sogar Rechtsstreitigkeiten geführt werden.
Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 14.12.2012, 17 C 4362/12) hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in dem ein Käufer mehrere geringwertige Güter, deren Einzelpreis jeweils unter 40 € lag, in einer Bestellung gekauft hat. Nach der Rücksendung verlangte er dennoch vom Verkäufer die Erstattung der Rücksendekosten mit dem Hinweis darauf, dass die Bagatellklausel nicht eingreifen würde, weil der Gesamtwert der Bestellung über 40 € gelegen habe. Das Amtsgericht Augsburg gab den Käufer nicht Recht, sondern hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 Euro auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt.
Aus den Urteilsgründen:
„Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 € folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der „zurückzusendenen Sache“ spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerdem ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur ein gekauft wird, zu verhindern (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 357, Rn 6).“