Wer durch Testament oder kraft Gesetzes zum Erben berufen ist und das Erbe nicht ausdrücklich ausschlägt, hat konkludent das Erbe angenommen. Ein weitverbreiteter, manchmal fataler Irrtum ist nämlich zu glauben, man würde dann nicht erben, wenn man das Erbe nicht angenommen hätte. Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Annahme ist die Regel und die Ausschlagung die Ausnahme. Wer hier also nicht aufpasst, der läuft Gefahr, plötzlich mit den Schulden des Erblassers konfrontiert zu werden, denn vererbt werden nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten.
Eine solche Ausschlagungserklärung kann der Erbe, der seine Erbenstellung loswerden möchte, unproblematisch zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgeben werden. Das Nachlassgericht ist dabei für gewöhnlich das Gericht in dessen Bezirk der Erblasser verstorben ist. Ein einfaches Schreiben an das Nachlassgericht oder aber ein Anwaltsbrief genügen hierfür also nicht. Die Frist hierfür beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von seinem Erbrecht erfahren hat. Bei überschuldetem Nachlass beträgt die Gerichtsgebühr hierfür derzeit lediglich 30 €.
Was aber ist, wenn der Erblasser seinen Lebensabend im sonnigen Süden, beispielsweise auf Mallorca, verbracht hat? Wo ist in solchen Fällen die Ausschlagung zu erklären?
Wenn Sie glauben in derartigen Fällen würde sich die Problematik nicht stellen, weil derjenige, der seinen Lebensabend im Süden verbringt, auch über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, so dass auch der Nachlass nicht überschuldet sein wird, und sich eine Ausschlagung deshalb übrig, der irrt, denn genau mit so einem Fall hat sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 26.10.2018 (I- 3 Sa 1/18) befasst. dort haben die Richter klargestellt, dass nach Art. 13 EuErbVO, § 31 S. 1 IntErbRVG eine konkurrierende Sonderzuständigkeit besteht, so dass im internationalen Erbfällen für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung neben dem nach dem Erbstatut vorgesehenen Gericht auch das Nachlassgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies bedeutet, dass sie also an ihrem Wohnsitzgericht die Ausschlagung der Erbschaft erklären können.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.