Die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments hängt in entscheidendem Maße von der korrekten Form seiner Errichtung ab. Im Mittelpunkt steht dabei oft die Unterschrift des Erblassers. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2023 (33 Wx 119/23e) beleuchtet die essenzielle Rolle der Unterschrift und deren Platzierung im Testament.
Die Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2247 BGB ist ein eigenhändiges Testament nur dann wirksam, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Die Unterschrift dient dabei nicht nur der Identifizierung des Erblassers, sondern auch dem Abschluss des Dokuments. Sie soll sicherstellen, dass der Erblasser sich den vorstehenden Inhalt zu eigen macht und diesen von späteren Ergänzungen abgrenzt. Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt nach § 125 BGB zur Nichtigkeit des Testaments.
Der Fall des OLG München
Im besagten Fall wurde die Wirksamkeit eines Testaments angefochten, weil die Unterschrift der Erblasserin nicht am Ende des Dokuments, sondern in der Mitte positioniert war. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament Vermögenswerte aufgeführt und unterschrieben, jedoch den Begünstigten erst nach der Unterschrift genannt.
Die Entscheidung und ihre Begründung
Das Gericht urteilte, dass ein Testament unwirksam ist, wenn die Unterschrift nicht den gesamten Text abschließt. In Anlehnung an frühere Entscheidungen, wie dem Beschluss des BayObLG vom 14. November 1974 (BReg 1 Z 73/74), bestätigte das OLG München, dass die Unterschrift eine abschließende Funktion haben muss. Die Positionierung der Unterschrift in der Mitte des Testaments führe dazu, dass der wesentliche Teil der Verfügung – die Benennung des Erben – nicht von der Unterschrift gedeckt sei. Dies widerspreche den Formzwecken des § 2247 BGB und der Intention des Gesetzgebers, eine klare und eindeutige Willenserklärung des Erblassers zu gewährleisten.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Form eines Testaments. Sie dient als Warnung, dass selbst scheinbar kleine Fehler bei der Abfassung eines Testaments dessen Wirksamkeit gefährden können. Dies gilt insbesondere für die Platzierung der Unterschrift, welche die Abschlussfunktion erfüllen und somit den gesamten Testamentstext abdecken muss.
Fazit
Die Entscheidung des OLG München dient als wichtiger Leitfaden für die Erstellung handschriftlicher Testamente. Sie betont die Notwendigkeit, dass die Unterschrift des Erblassers das Testament räumlich abschließen muss, um dessen Wirksamkeit zu gewährleisten. Dieser Fall illustriert eindrücklich, wie entscheidend die Beachtung formaler Anforderungen bei der Testamentserstellung ist und dient als Mahnung für jeden, der sein letztes Willen eigenhändig festhalten möchte. In der anwaltlichen Beratungspraxis ist es daher unerlässlich, Mandanten auf diese strengen Anforderungen hinzuweisen und die Bedeutung einer korrekten Testamentsform zu unterstreichen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.