Dass ein alltäglicher Fall durchaus rechtliche Probleme im Detail aufwerfen kann, zeigt das nachfolgende Urteil des BGH vom 14.03.2018 (IV ZR 01.07.2001/16). Der Erblasser, der über eine Wohnimmobile verfügte, war in zweiter Ehe verheiratet. Noch lebzeitig übertrug er einen Immobilienanteil auf die 2. Ehefrau, von der dann auch als Alleinerbin beerbt wurde. Er leistete dann weiter auf das Immobiliendarlehen Tilgungen und Zinszahlungen. Nach Eintritt des Erbfalls macht das Kind aus erster Ehe, dass enterbt wurde, Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB hinsichtlich der auf das Finanzierungsdarlehn, bei dem beide Eheleute Darlehnsnehmer waren, wegen geleisteter Tilgungen und Zinszahlungen geltend.
Keine Pflichtteilsergänzung hinsichtlich der erfolgten Tilgungsleistungen
Tilgungsleistungen, die der Erblasser erbracht hat, unterliegen dabei nicht der Pflichtteilsergänzung, den hierdurch ist bereits der Wert des belastenden Grundstücks entsprechend berücksichtigt worden, so dass die Tilgungsleistungen bereits auf diesen Weg in den fiktiven Nachlass eingeflossen sind. Sie können daher den Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerechnet werden.
Pflichtteilsergänzung hinsichtlich der erfolgten Zinszahlungen möglich
Zinszahlungen können dagegen der Pflichtteilsergänzung unterliegen, denn auch unbenannte Zuwendungen können eine ergänzungspflichtige Schenkung sein, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabschluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrungen des Empfängers geführt hat. Dies kann bei einer Zinszahlung jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Erblasser und der Erbe gesamtschuldnerisch für das gemeinsam aufgenommene Darlehen gehaftet haben.
Der BGH a.a.O. führt dazu aus:
„Mit der Zinszahlung durch den Erblasser wurde daher auch eine Schuld der Beklagten erfüllt.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil. Die Finanzierungskosten sind nicht in den Wert des Grundstücks eingeflossen. Erst die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers führten zu ei-ner Reduzierung der Verbindlichkeiten der Beklagten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Miteigentumsanteils. Als Gesamtschuldner hätte der Erblasser einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Über-einkunft bestand, war dieser entsprechend entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert.
Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die erbrachten Zahlungen des Erblassers bestimmt haben.
Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt. Eine abweichende Bestimmung kann sich aber u.a. aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Eines ausdrücklichen Schulderlasses bedarf es nicht, um eine Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen. Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Ob dies hier der Fall war, lässt sich derzeit nicht beurteilen.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung unter § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alters-sicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich, wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält. Dementsprechend kann auch die ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient. Es ist daher zu prüfen, ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete konkrete Gegenleistung gegenüber-steht oder nicht. Dazu fehlt es hinsichtlich der Zinszahlung des Erblassers an Feststellungen. Das Berufungsgericht wird sich daher gegebenenfalls auch damit zu befassen haben, ob die Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – ein gemäß §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnte. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.“
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.