Streiten die Parteien darum, ob ein Fernabsatzgeschäft durch wirksame Ausübung des Widerrufsrechts aufgelöst worden ist, dann geht es regelmäßig auch um die Frage, ob dem Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht oder aber nicht besteht bzw. ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.11.2015 (I ZR 168/14) entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher trägt.
Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Will sich der Unternehmer darauf berufen, dass ausnahmsweise nach § 312 g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht besteht, dann trägt er hierfür ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast.
Bereits Kenntnisse über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ermöglicht es im Vorfeld die Erfolgsaussichten eines sich anbahnenden Rechtsstreits zu beurteilen.