Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten ab, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit den Anspruch im vorläufigen Rechtschutzverfahren mit einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (LAG Köln, Urteil vom 04.06.2021, 5 Ta 71/21).
Arbeitgeber lehnt Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ab
Die Antragstellerin war bei ihrem Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Seit dem 20.06.2020 befand sie sich nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit. Diese sollte am 24.04.2022 enden. Am 19.02.2021 beantragte sie ab dem 01.05.2021 bis zum Ende der Elternzeit in Teilzeit mit einem Umfang von 30 Wochenstunden beschäftigte zu werden. Der Arbeitgeber lehnt den Antrag mit dem Verweis auf mangelnde Beschäftigungsmöglichkeit ab.
Arbeitnehmerin setzt Anspruch im Eilverfahren durch
Die Arbeitnehmerin wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Da ein Klageverfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte, beantragte sie im vorläufigen Rechtschutzverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht
Die Arbeitsrichter bejahten den Verfügungsanspruch, weil die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar, so die Richter, könne der Arbeitgeber grundsätzlich dem Begehren durch Hinweis auf dringende betriebliche Gründe, § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG, entgegentreten. Diese muss er allerdings dann ebenfalls glaubhaft machen. Die bloße Behauptung, dass keine Beschäftigungsmöglichkeit bestünde genüge zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht aus. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die der Verweigerung zugrundeliegenden Tatsachen bezeichnen. Die Richter verwiesen dabei auf die Vergleichbarkeit zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, weil die Ausgangssituationen miteinander vergleichbar sein.
Auch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht
Die Arbeitsrichter kamen auch zum Ergebnis, dass die Antragstellerin den für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht habe. An diesen seien, so die Richter, auch nicht wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es genüge allerdings nicht der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei komme regelmäßig nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung Betracht. Dies sei vorliegend von der Antragstellerin aber auch glaubhaft gemacht worden, denn diese habe vorgetragen, bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten zu müssen, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie so auf ein Abstellgleis geraten würde.
Weiter haben die Richter klargestellt, dass dann, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, so wie im vorliegenden Fall, hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, dem Arbeitgeber aufzugeben sei die Arbeitnehmerin in der von ihr gewünschten Stundenzahl auch tatsächlich zu beschäftigen. Eine Begrenzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei dagegen regelmäßig nicht veranlasst.
Anmerkung:
Zwischen Einreichung einer Klage im Hauptsacheverfahren zum Arbeitsgericht und der Entscheidung des Gerichts vergehen regelmäßig, je nachdem, wie es gerade der Region um den Arbeitsmarkt bestellt ist, 6 ,8, 10 oder noch mehr Monate. Von daher wird regelmäßig, je nachdem, wie lange die Elternzeit noch läuft, die Entscheidung faktisch vom Hauptsacheverfahren in das vorläufigen Rechtschutzverfahren verlagert. Arbeitgeber, denen also ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugestellt wird, sollten daher nicht auf ein Hauptsacheverfahren spekulieren, sondern bereits in diesem Verfahrensstadium mit voller Intensität ihre Verteidigungsposition einnehmen, wenn sie nicht, sowie der Arbeitgeber hier, unliebsame Überraschungen erleben möchten.
Aus Arbeitnehmersicht darf aber durch die Entscheidung kein falscher Eindruck entstehen. Nicht jedes Begehren auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit lässt sich mit einer einstweiligen Verfügung problemlos durchsetzen. Nicht nur das Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bei Antragstellung hinreichend glaubhaft gemacht werden müssen, sondern für den Erfolg eines solchen Antrags kommt es regelmäßig auch auf die Größe des Unternehmens an. Faustformel ist dabei, dass je größer ein Unternehmen ist, ist für den Arbeitgeber umso schwieriger ist, ein Teilzeitbegehren begründet abzulehnen. Allerdings sollten Sie stets bedenken, dass ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, gleich aus welchem Rechtsgrund, regelmäßig nicht geeignet ist ihre Position als Arbeitnehmer im Betrieb zu verbessern. Von daher sollte stets mit Bedacht abgewogen werden, ob tatsächlich der Arbeitgeber mit gerichtlicher Hilfe zu einer von ihm nicht gewollten Teilzeitbeschäftigung gezwungen werden soll. Lehnt der Arbeitgeber nämlich den Antrag ab, dann haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch darauf, dass dieser Wert Elternzeit eine Teilzeitarbeit in einem anderen Unternehmen genehmigen muss. Es kann daher oftmals der bessere Weg sein, diese Möglichkeit zu wählen, zumal sie hier ganz nebenbei auch Kontakt zu einem anderen Arbeitgeber aufbauen, was langfristig vielleicht von Vorteil sein kann.