Möchte der Erblasser sicherstellen, dass sein Wille auch (zeitnah) umgesetzt wird, dann bestellt er regelmäßig einen Testamentsvollstrecker. Eine solche Bestellung stößt bei manchen Erben aber nicht immer auf Gegenliebe, insbesondere dann, wenn keine neutrale Person zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist, sondern ein Miterbe das Amt übernimmt. Es wird dann schnell gemutmaßt, dass dieser seine Position zum eigenen Vorteil ausnutzen würde. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass durch einen Miterben die gerichtliche Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt wird. Auch, wenn das Gesetz grundsätzlich eine solche Möglichkeit vorsieht, so machen die Gerichte von dieser Möglichkeit nur sehr sparsam Gebrauch, wie das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.02.2017 (1-3 Wx 20/16) klargestellt hat.
Wird der Antrag abgelehnt, dann hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Da zur Kostenberechnung 10 % vom Wert des Bruttonachlass herangezogen werden, kommen hier bei größeren Nachlässen schnell einige 1.000 € an Kosten auf den unterlegenen Miterben zu, so dass ein solcher Entlassungsantrag nie ohne kompetenten anwaltlichen Rat gestellt werden sollte.
Erblasserin verteilte Nachlass unter ihren Nichten und Neffen und bestimmt einen der Neffen zum Testamentsvollstrecker
Im entschiedenen Rechtsstreit war die Erblasserin kinderlos. Alle ihre Geschwister waren, ebenso wie ihre Eltern, bereits vorverstorben. Sie setzte daher ihre 8 Nichten und Neffen zu gleichen Teilen zu Erben ein. Zusätzlich ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte:
„Zu meinem Testamentsvollstrecker berufe ich meinen in Artikel I genannten Neffen H. W.. Sollte dieser das Amt nicht annehmen können oder wollen, so soll Ersatztestamentsvollstrecker sein mein in Artikel I genannter Neffe P. W.. Der Testamentsvollstrecker soll von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit sein, von welchen das Gesetz die Befreiung gestattet. …. Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit, soweit es gegebenenfalls um die Durchführung der Übertragung von Grundbesitz gemäss Artikel III. auf ihn selbst geht.“
Der zum Testamentsvollstrecker benannte Neffe hatte im Jahr 2002 sein Amt angenommen. Im Juli 2013 hat einer der Neffen dann beantragt den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen. Im August 2013 übersandte er dem Nachlassgericht ein weiteres Testament aus dem Jahr 1994 in dem ihm die Erblasserin sämtliche Effekten von einem näher bezeichneten Depot bei der Sparkasse vermacht hatte.
Gericht lehnt Entlassung des Testamentsvollstreckers ab
Nachdem bereits das Nachlassgericht die Entlastung des Testamentsvollstreckers abgelehnt hatte, blieb auch die dagegen gerichtete Entscheidung zum OLG erfolglos.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zur Entlastung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vorliegen müsse.
Wenn ein solcher vorliegt, müsse für eine Entlassung, so die Richter, zudem das Entlassungsinteresse gegenüber den Fortführungsinteresse überwiegen.
Vorliegend galt es lediglich noch „Restarbeiten“ wie die Verteilung des Hausrats durchzuführen. Dies lässt sich nach Ansicht des Gerichts durch einen mit dem Erbfall vertrauten Testamentsvollstrecker besser bewerkstelligen. Hinzu kommt nach objektiver Sachlage, dass der im Testament benannte Ersatztestamentsvollstrecker bereits vorverstorben war und darüber hinaus keiner der Miterben dem Entlassungsantrag zugestimmt hatte. Schließlich war der Testamentsvollstrecker aus der subjektiven Sicht der Erblasserin eine vertrauenswürdige Person. Schon zu Lebzeiten verwaltete dieser ihr Vermögen.
Aus Sicht der Richter überwiegt bei dieser objektiven bzw. subjektiven Sachlage das Fortführungsinteresse. Es bestehe keine Gefahr dafür, dass der Testamentsvollstrecker zukünftig den Interessen der Erblasserin und der Miterben zuwider selbstherrlich handeln wird.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.