Wird in einem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet, dann kann es schnell vorkommen, dass einem oder mehreren der Erben der Testamentsvollstrecker „lästig“ ist. Eine solche Lästigkeit für sich gesehen genügt aber zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht. Vielmehr entspricht das Nachlassgericht einem solchen Antrag nur dann, wenn dem Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Eine solche ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsanordnungen des Erblassers missachtet und beispielsweise ein Vermächtnis nicht oder nur zögerlich erfüllt (OLG Rostock, Beschluss vom 25.07.2018, 3 W 158/17).
Testamentsvollstrecker setzt Nießbrauch zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers nicht um
Der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser hatte die Tochter seiner Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Zugunsten seiner Lebensgefährtin wiederum hatte er bereits lebzeitig aufschiebend bedingt auf seinen Todesfall an mehreren Grundstücken einen Nießbrauch angeordnet. Auch in seinem Testament hatte er zugunsten seiner Lebensgefährtin verfügt, dass diese den Nießbrauch an weiteren Grundstücken erhalten solle. Weiter hat er Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Aufgabe, dass der Testamentsvollstrecker die Einhaltung der angeordneten Auflagen überwachen und für den Werterhalt der Immobilien aus dem Nachlass zu sorgen habe.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 hat die Erbin die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB vorliegen würde, weil der Testamentsvollstrecker trotz mehrfacher Aufforderung das Vermächtnis zugunsten ihrer Mutter, die Bestellung eines Nießbrauchs an Grundstücken, nicht erfüllt habe. Stattdessen würde er die Erträge der Immobilien vereinnahmen, ohne ihr als Erbin Rechenschaft darüber abzulegen.
Nichterfüllung oder nur zögerlich Erfüllung eines Vermächtnisses stellt grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar
Das Nachlassgericht hat dem Antrag entsprochen und die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen seine Abberufung nicht abgeholfen. Auch die Richter am OLG haben eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers angenommen und die Abberufung bestätigt.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der letzte Wille des Erblassers zu respektieren sei. § 2227 BGB gibt dem Gericht daher eine Einwirkungsmöglichkeit, wenn dies nicht mehr gewährleistet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 2227 BGB Niederschlag gefunden hat, sollte er habe nicht mit gebundenen Händen der Willkür eines Testamentsvollstreckers ausgeliefert sein (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, IV ZB 25/16). Deshalb kann er abgerufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker begründeter Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder aber die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde. Es kann dabei auch genügen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen ein nachhaltiges Misstrauen dass der Testamentsvollstrecker den Willen des Erblassers umsetzen werde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsanordnungen des Erblassers in relevanter Weise missachtet und ein Vermächtnis nicht oder nur zögerlich erfüllt. Der Wille des Erblassers steht nämlich zu niemandes Disposition, auch nicht zu Disposition des Testamentsvollstreckers.
Vorliegend haben die Richter einen solchen wichtigen Grund zu Entlassung des Testamentsvollstreckers bereits deshalb angenommen, weil dieser selbst in seiner Stellungnahme ausgeführt hatte, dass er nicht gedenke den Nießbrauch zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers eintragen zu lassen. Der Testamentsvollstrecker hatte dies damit zu begründen versucht, dass der Erblasser lebzeitig stets die Grundstücke Lasten freigehalten habe und er deshalb davon ausgehe, dass dieser Wille auch nach seinem Ableben fortbestehen würde. Da der Erblasser aber gerade in seinem Testament angeordnet hatte, dass zugunsten seiner Lebensgefährtin ein Nießbrauch zu bestellen sei, hat der Testamentsvollstrecker damit unzweideutig zu erkennen gegeben, so die Richter, dass er sich über den Erblasserwillen hinwegsetzen werde.
Kein anderweitiger wichtiger Grund, der für Verbleib des Testamentsvollstreckers im Amt spricht, ersichtlich
Weiter haben die Richter klargestellt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 2227 BGB nicht per se zu Entlassung eines Testamentsvollstreckers ausreichen würde, sondern dass gleichwohl zu prüfen sei, ob andere wichtige Gründe vorhanden sein, die für einen Verbleib des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen würden. Hierfür war im vorliegenden Fall aber nichts ersichtlich. Nach Auffassung der Richter sei vielmehr davon auszugehen, dass der Erblasser, wenn er gewusst hätte, dass der Testamentsvollstrecker seine Anweisung nicht umsetzt, diesen nicht zum Testamentsvollstrecker berufen hätte.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.