Grundsätzlich kann der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung des Schadens beauftragen. Die dafür anfallenden außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren stellen regelmäßig eine weitere Schadensposition dar, die vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen ist. Nicht selten versuchen aber Versicherungen sich dieser Zahlungsverpflichtung zu entziehen, indem sie behaupten die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverhalt einfach gelagert gewesen sei.
Das AG Frankenthal hat sich in seinem Urteil vom 30.05.2018 (3c C 49/18) mit eben so einem Fall befasst und zu Gunsten des Geschädigten entschieden. Wir wollen die Entscheidung zum Anlass nehmen, um Ihnen nachfolgend aufzuzeigen, worauf Sie achten müssen, um als Geschädigter nicht auf den Rechtsanwaltsgebühren sitzen zu bleiben.
Wann ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich?
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn der Fall nicht einfach gelagert ist. Ausnahmsweise kann aber auch bei einfach gelagerten Fällen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn entweder der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder aber die Schadensregulierung verzögert wird.
Wann liegt ein einfach gelagerten Sachverhalt vor?
Dazu hat das AG Frankenthal a.a.O. ausgeführt:
„Die Frage, ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist dabei auf Grundlage des gegebenen Sachverhaltes (Schadensfall) zu beurteilen, wobei auch spätere Streitigkeiten im Rahmen der Schadensabwicklung zwischen den Beteiligten über die Haftung dem Grunde oder der Höhe nach Rückschlüsse darauf erlauben können, ob bei gebotener ex ante-Betrachtung von einem einfach gelagerten Fall auszugehen war. Dabei ist eine Einzelfallbeurteilung geboten, weshalb sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet und das erkennende Gericht sich nicht der verbreiteten, von der Klägerin zitierten Auffassung anschließt, dass es einen einfach gelagerten Fall bei Verkehrsunfällen grundsätzlich nicht gebe.“
Und weiter:
„Hier lag offensichtlich kein einfach gelagerter Fall vor, so dass es auf die geschäftliche Gewandtheit der Klägerin und eine zögerliche Regulierung seitens der Beklagten nicht weiter ankommt. Ungeachtet des Umstandes, dass keine der Parteien den zugrundeliegenden Sachverhalt näher skizziert hat, kann bereits aus den Umständen der Schadensabwicklung geschlossen werden, dass jedenfalls hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens durchaus komplexere Überlegungen eine Rolle gespielt haben. Die Beklagte hat, wie ihrer ersten Abrechnung vom 12. Oktober 2015 zu entnehmen ist, auf die geltend gemachten Reparaturkosten nämlich zunächst nur einen Betrag von 1.256,93 € gezahlt und insoweit auf einen beigefügten, nicht zu den Akten gereichten Prüfbericht verwiesen (Anl. B 15). Entgegen der Darstellung im hiesigen Verfahren hatte dieser Einbehalt also offenbar mit Einwendungen zu tun, die sich aus einem der Beklagten vorliegenden Prüfbericht ergeben haben und nicht mit ergänzend benötigten Informationen. Solche, genauer ein Nachweis der durchgeführten Reparatur, wurden von der Beklagten lediglich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorhaltekosten und dem Nachweis der Ausfallzeit angefordert. Ein derartiger Nachweis wurde im Übrigen auch im späteren Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Anl. B 16) immer noch verlangt, so dass die dort vorgenommene Nachzahlung offensichtlich nicht auf dem Nachreichen von Informationen beruht, sondern vielmehr auf das Nachhaken des Rechtsanwalts der Klägerin zurückzuführen ist. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe stellt sich daher als erforderlich dar, weil der Fall gerade aus Sicht der Beklagten eben nicht einfach gelagert war, sondern bezüglich der Höhe der angemeldeten Forderungen einer Prüfung samt nachträglichen Korrektur bedurfte.“
Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagertem Sachverhalt
Zur Frage, ob trotz eines einfach gelagerten Sachverhalts gleichwohl die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war hat das AG Frankenthal a.a.O. ausgeführt:
„Nur, wenn nach der mithin gebotenen individuellen Betrachtung ein einfach gelagerter Fall gegeben ist, ist weiter zu fragen, ob eine geschäftliche Ungewandtheit des Geschädigten vorliegt oder die Regulierung durch den Schädiger verzögert wird. Im erstgenannten Fall, bei dem es entgegen der Ansicht der Klägerin – auf eine allgemeine geschäftliche (Un-)Gewandtheit und nicht auf Spezialkenntnisse in der jeweiligen Rechtsmaterie (hier: Verkehrsunfallrecht) ankommt, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe von vornherein als erforderlich anzusehen, im letztgenannten Fall erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine verzögerte Schadensregulierung erkennbar wird.“
Als Geschädigter spielt diese Thematik übrigens für Sie nur dann eine Rolle, wenn sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen. Diese muss nämlich grundsätzlich bei Verkehrsunfällen für Sie als Anspruchsteller stets die Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen, gleichgültig, ob der Sachverhalt einfach gelagert ist oder nicht. In solchen Fällen wird sich dann allenfalls die Rechtschutzversicherung mit der Haftpflichtversicherung über einen Regress hinsichtlich der getragenen Rechtsanwaltskosten streiten.