Befindet sich der Schuldner in Verzug oder werden Ansprüche beispielsweise aus einer unerlaubten Handlung geltend gemacht, dann können die Kosten für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben grundsätzlich als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zusätzlich vom Schuldner verlangt werden. Allerdings gilt dies nur dann uneingeschränkt, wenn sich der Auftrag zunächst auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt hat. Wurde bereits Klageauftrag erteilt, dann besteht ein solcher Kosterstattungsanspruch gerade nicht, wie nun letztverbindlich der BGH in seinem Urteil vom 22.06.2021 (IV ZR 353/20) entschieden hat.
Kein Ersatz von Mahnkosten für vom Dieselskandal betroffenen Käufer
Der Kläger war Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz der Volkswagen AG. Während seine Klage auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs erfolgreich war, hat auf Berufung von VW das OLG Karlsruhe die Klage im Hinblick auf die weiter geltend gemachte Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Nachdem in dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben seiner Rechtsvertreter bereits darauf hingewiesen wurde, dass Klage eingereicht werde, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Rückzahlung erfolgen oder jedenfalls ein angemessenes Vergleichsangebot unterbreitet würde, kamen die Richter zum Ergebnis, dass der Kläger nicht schlüssig dargetan habe, dass dieser den Anwälten zunächst nur den Auftrag für das außergerichtliche Tätigwerden erteilt habe.
Auf den Inhalt des Aufforderungsschreibens kommt es an
Auch der BGH hat nunmehr in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass der Hinweis, man werde Klage einreichen, als Indiz gegen die Behauptung des Klägers sprechen würde, der Auftrag sei zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt gewesen. Zweifel gehen hier, so die Richter, zulasten des Klägers, der darzulegen und im Streitfall zu beweisen habe, dass er seinem Anwalt einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt habe.
Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht, dass der Teufel oft im Detail steckt. Eine unachtsame Formulierung kann ungeahnte Konsequenzen haben. Wird im Anwaltsschreiben, so wie hier, gleich mit Klageerhebung gedroht, dann besteht unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Etwas anderes würde beispielsweise dann gelten, wenn im Anwaltsschreiben die Rede davon ist, dass für den Fall, dass die Frist verstreicht, dem Anspruchsteller zu Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geraten wird …