Der BGH hat in einem Beschluss vom 13.06.2013 (IX ZB 38/10) zum Umfang, Maßstab und zur Auskunftspflicht hinsichtlich der Zahlungspflicht des selbstständigen Schuldners nach Freigabe seiner Tätigkeit aus der Insolvenzmasse erläutert, dass er im Hauptinsolvenzverfahren – also vor Ankündigung der Restschuldbefreiung und Beginn der sog. Wohlverhaltensperiode – keine Erwerbsobliegenheit hat. Eine solche bestehe auch dann nicht, wenn der Schuldner nicht dazu in der Lage ist, aus seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schuldners im Rahmen seiner Abführungsverpflichtung an den Insolvenzverwalter sei im Hauptverfahren daher auch nur der tatsächlich erzielte Gewinn aus der „freigegebenen“ selbstständigen Tätigkeit. Die monetäre Grenze bilde dabei das nach § 295 Abs. 2 InsO zu bestimmende fiktive Nettoeinkommen.
Eine Erwerbsobliegenheit auch des selbstständigen Schuldners besteht jedoch in der Wohlverhaltensperiode, weshalb der Schuldner, sofern er die Zahlung eines fiktiven pfändbaren Betrags nicht vornimmt, jedenfalls zur umfassenden Auskunft über sein erzieltes Einkommen verpflichtet ist.
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH auch klar, dass die Kontrollfunktion des Insolvenzverwalters bzgl. der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen selbstständigen Tätigkeit und deren wirtschaftlicher Erfolg oder Misserfolg mit der “Freigabe“ der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus der Masse endet.