Auch, wenn Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsführers nicht bei den Arbeitsgerichten, sondern bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit landet, beurteilt sich die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages auch hier nach den Vorgaben des § 626 BGB. Dies bedeutet, dass als Kündigungsgrund Tatsachen vorliegen müssen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den kündigenden Teil unzumutbar machen. Letzteres ist nur bei groben Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Fall. Maßstab ist dabei die Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, nämlich ob der weiteren Zusammenarbeit objektiv die Grundlage entzogen ist.
Wann ist eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages möglich?
Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft kann je nach den Umständen des Einzelfalls etwa darin liegen, dass ein Geschäftsführer sich Weisungen der Gesellschafterversammlung widersetzt, gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung verstößt oder den Alleingesellschafter auf dessen Fragen nach dem Stand einzelner Geschäfte unzureichend informiert. Dabei rechtfertigt nicht jede fehlerhafte Leistungserbringung schon eine außerordentliche Kündigung. Die Beweislast liegt dabei beim kündigenden Teil.
OLG München hält fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages für unwirksam
Vor diesem Hintergrund hat das OLG München mit Urteil vom 20.06.2017 (23 U 3293/16) die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers, dem vorgeworfen worden war eine vertragswidrige Überweisung an einen Vertragspartner veranlasst zu haben, für unwirksam erklärt. Der Geschäftsführer hatte die Rechnung, nachdem sie angemahnt worden war, zur Hälfte freigegeben. Streitig war dabei ob und wie weit die Überweisung durch die Buchhaltung veranlasst hatte. Nach Auffassung des Gerichts konnte die kündigender GmbH nicht beweisen, dass der Geschäftsführer tatsächlich die vertragswidrige Überweisung an den Vertragspartner veranlasst oder geduldet hatte.
Der Fall verdeutlicht, dass dann, den sich die Gesellschafterversammlung zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers entschließt, stets prüfen muss, ob sie so gewichtige Tatsachen vorweisen kann, die eine Fortführung des Geschäftsführerdienstvertrages bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Ansonsten trägt sie nämlich im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung das Gehaltsrisiko des Geschäftsführers, ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben. Letzteres kann aber auch gewollt sein, wenn von vornherein klar ist, dass die fristlose Kündigung nicht halten wird, der Geschäftsführer aber unverzüglich aus dem Unternehmen gedrängt werden soll, denn bis ein solcher Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist, ist die ordentliche Kündigungsfrist regelmäßig bereits abgelaufen, so dass mit einer Rückkehr in den Betrieb nicht mehr zu rechnen ist.