Wenn der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag nach Ausgleich seiner Forderung weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 InsO), bedarf es nicht unbedingt eines Vortrags an neuen Tatsachen, die für eine auch jetzt noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen (BGH Beschluss vom 18.12.2014 − IX ZB 34/14).
Im Falle der Fortführung des Insolvenzantragsverfahrens nach § 14 Abs. 1 S.2 InsO nach Erfüllung der dem Antrag zu Grunde liegenden Forderung ist das Fortbestehen des Eröffnungsgrunds glaubhaft zu machen. Es erfordert dabei eine Prüfung des Einzelfalls, ob die mit Antragstellung erfolgte Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrunds auch nach Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung fortwirkt oder der Gläubiger den Eröffnungsgrund erneut glaubhaft machen muss.
Die Glaubhaftmachung der fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit nach dem Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers setzt dabei nicht stets voraus, dass der Gläubiger neue Tatsachen vorträgt, die für eine auch jetzt noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen. Solcher Vortrag, etwa zu einem erneuten Beitragsrückstand, einem neuerlichen erfolglosen Vollstreckungsversuch oder zum aktuellen Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern, wird angesichts des Eilcharakters des Eröffnungsverfahrens auch einem Sozialversicherungsträger oft nicht möglich sein.
Das gesetzgeberische Ziel, der Problematik mehrfach aufeinander folgender, jeweils durch gezielte Zahlungen des Schuldners erledigter Eröffnungsanträge zu begegnen und eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung mit der regelmäßigen Folge von reduzierten Insolvenzmassen, verminderten Sanierungschancen und erheblichen Anfechtungsschäden der beteiligten Gläubiger zu verhindern, könnte schwerlich erreicht werden, wenn der Gläubiger eine weiterhin bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur durch neuen Tatsachenvortrag glaubhaft machen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit zunächst auch mit der nunmehr erfüllten Forderung begründet worden war. Auch ohne den Vortrag neuer Tatsachen kann eine Gesamtwürdigung der Umstände ergeben, dass eine fortdauernde Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist.