Missmanagement verbunden mit schwindender Mitgliederzahl und daher sinkenden Einnahmen. Dazu steigende Preise durch verteuerte Energie und allgemeine Inflation. Die Gründe sind vielschichtig, aus welchen die Finanzen eines Vereins in Schieflage geraten können. Dies gilt heute mehr in je und zwar gleichgültig, ob Karnevalsverein, Golfclub oder Fußballverein. Auch wenn Vereinsvorstände regelmäßig ehrenamtlich tätig sind, so sind diese gut beraten bei einer wirtschaftlichen Schieflage des Vereins zeitnah zu reagieren und gegenzusteuern oder die Reißleine zu ziehen, weil ansonsten nicht nur die persönliche Haftung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Die Haftung des Vereinsvorstands ist ein komplexes Thema, besonders im Falle der Insolvenz eines Vereins. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und haftungsrechtlichen Konsequenzen für Vereinsvorstände in Deutschland und zeigt auf wo die Risiken liegen.
Wann ist ein Verein insolvenzreif?
Ein Verein ist insolvenzreif, wenn er entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungen zu leisten (§ 17 InsO). Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Vereins ist überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO).
Insolvenzverschleppung
Der Vereinsvorstand ist gesetzlich verpflichtet, bei Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 42 Abs. 2 BGB). Unterlässt der Vorstand dies, spricht man von Insolvenzverschleppung, welche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Vorstandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für den dadurch entstandenen Schaden (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO).
Haftungsrisiken bei Wechsel des Vorstands
Ein häufiger Irrglaube ist, dass der alte Vorstand bei einem Wechsel nach Eintritt der Insolvenzreife keine Haftung mehr trägt. Tatsächlich bleibt die Haftung des alten Vorstands bestehen, auch wenn ein neuer Vorstand bestellt wird. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft, bei dem alle Vorstandsmitglieder für die Pflichtverletzungen haften, die während ihrer Amtszeit begangen wurden.
Der neue Vorstand kann ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn er die Insolvenzantragspflicht verletzt oder andere insolvenzrechtliche Pflichten nicht erfüllt. Die Rechtsprechung betont, dass der neue Vorstand nicht einfach auf die Versäumnisse des alten Vorstands verweisen kann, sondern eigenständig zur Schadensminderung verpflichtet ist.
Einschlägige Gesetze und Rechtsprechung
Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Haftung des Vereinsvorstands bei Insolvenz bildet § 42 Abs. 2 BGB, der die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags regelt. Ergänzend greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 BGB) sowie strafrechtliche Bestimmungen (§ 266a StGB für sozialversicherungsrechtliche Pflichtverletzungen).
Aktuelle Rechtsprechung, wie die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des BGH, haben die Haftung des Vorstands weiter konkretisiert. So wurde klargestellt, dass die analoge Anwendung der Haftungsvorschriften aus dem GmbHG auf Vereinsvorstände nicht zulässig ist, wodurch eine Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife in der Regel entfällt.
Fazit
Die Haftung des Vereinsvorstands in der Insolvenz ist umfassend und streng. Vorstandsmitglieder müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und rechtzeitig auf Anzeichen einer Insolvenz reagieren. Ein Wechsel des Vorstands entbindet nicht von der Haftung für vergangene Pflichtverletzungen, und sowohl der alte als auch der neue Vorstand können parallel haften. Eine fundierte Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine sorgfältige Amtsführung sind daher unerlässlich, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren. Vorstandsmitglieder sollten zudem geeignete Haftpflichtversicherungen in Betracht ziehen und sich rechtlich beraten lassen, um im Ernstfall abgesichert zu sein.
Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.