Im Bereich der energetischen Gebäudesanierung spielen Energieberater eine zentrale Rolle. Sie beraten Eigentümer nicht nur hinsichtlich technischer Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, sondern informieren oft auch über die Möglichkeit, Fördermittel zu erhalten. Doch was passiert, wenn eine Beratung fehlerhaft ist und dadurch Fördermittel nicht gewährt werden? Ein am 25.01.2024 ergangenes Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 13/23) beleuchtet diese Fragestellung und setzt wichtige Maßstäbe für die Haftung von Energieberatern.
Der Fall: Fehlberatung durch einen Architekten
Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Ludwigshafen, die zusammen mit ihrem verstorbenen Mann ihr Mehrfamilienhaus energetisch sanieren lassen wollte. Sie zielte dabei auf Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ab und konsultierte einen Architekten, der auch als Energieberater tätig war. Dieser empfahl die Umwandlung des Objekts in Wohnungseigentum als Voraussetzung für die Beantragung der KfW-Fördermittel. Dem Rat folgend, stellte das Ehepaar den Förderantrag vor Abschluss dieser Umwandlung. Nach Durchführung der Sanierungsarbeiten und der Umwandlung in Wohnungseigentum wurde die Auszahlung der Fördermittel von der KfW abgelehnt. Grund dafür war, dass nach den Förderrichtlinien ausschließlich Eigentümer von bereits bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt waren. Die Klägerin wollte sich damit aber nicht zufriedengeben, sondern nahm nun den Energieberater auf Schadenersatz in Anspruch.
Die rechtliche Würdigung
Das Landgericht Frankenthal stellte fest, dass der Architekt mit seiner Beratungstätigkeit zu den Fördervoraussetzungen eine Rechtsdienstleistung erbracht hatte und somit nicht ausschließlich auf technischer Ebene agierte. Indem der Berater die Voraussetzungen für die Förderung unzureichend erläuterte, verletzte er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag. Wäre der Förderantrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt worden, hätten die Kläger die Fördermittel erhalten. Folglich wurde der Architekt zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt.
Rechtliche Einordnung und Implikationen
Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden und korrekten Beratung durch Energieberater. Sie macht deutlich, dass Berater, die über technische Aspekte hinausgehen und Empfehlungen zur Erlangung von Fördermitteln aussprechen, sicherstellen müssen, dass ihre Ratschläge den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen.
Diese Entscheidung ist insbesondere vor dem Hintergrund des § 675 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) relevant, der die Grundlage des Beratungsvertrages bildet. Ferner spielt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine Rolle, da die Beratung zu Fördervoraussetzungen als eine Rechtsdienstleistung angesehen werden kann, was besondere Sorgfaltspflichten nach sich zieht.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal setzt ein klares Signal an alle Berater im Bereich der energetischen Gebäudesanierung: Die Qualität der Beratung, insbesondere wenn sie rechtliche Aspekte berührt, muss höchsten Standards genügen. Energieberater müssen sich der Tragweite ihrer Empfehlungen bewusst sein und ggf. sicherstellen, dass ihre Beratung durch entsprechende rechtliche Expertise gestützt wird. Dieser Fall zeigt, dass eine umfassende Beratung, die sowohl technische als auch rechtliche Aspekte berücksichtigt, essenziell ist, um Haftungsrisiken zu minimieren und die erfolgreiche Umsetzung von Sanierungsprojekten zu fördern.