Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und sodann um die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im Insolvenzgeldzeitraum insgesamt offen gebliebenen Entgeltansprüche mit dem Wert der dreifachen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt (BSG Urteil vom 11.03.2014 – B 11 AL 21/12 R).
Nach dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 SGB III bestimmt sich die Höhe des Insolvenzgelds nach dem auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Bruttoarbeitsentgelt, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Seit der Einführung der Deckelung des Insolvenzgelds durch die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2004 war bei der Berechnung umstritten, wie bei Sonderzahlungen/Einmalzahlungen zu verfahren ist. Nunmehr hat das BSG die Frage dahingehend geklärt, dass Einmalzahlungen dem Monat zuzuordnen sind, in dem sie gezahlt werden. Es gilt dann die Beitragsbemessungsgrenze dieses Monats. Das BSG begründet seine Ansicht unter Anwendung der klassischen Auslegungskriterien. So spreche schon der Wortlaut für eine monatliche Betrachtungsweise. Anderenfalls sei der Zusatz „monatliche“ im Gesetzestext überflüssig. Außerdem würde das Bruttoarbeitsentgelt üblicherweise monatlich abgerechnet.
Die Gegenansicht berechnete den Höchstbetrag des Insolvenzgelds durch eine Betrachtung des gesamten Zeitraums, in welchem der Arbeitnehmer mit Lohnansprüchen ausgefallen war. Bei einem Ausfall für einen Zeitraum von drei Monaten wurde der Betrag der der Beitragsbemessungsgrenze entspricht verdreifacht. Ist der Lohnausfall geringer als dieser Betrag, würde nach dieser Ansicht der Arbeitnehmer seinen kompletten Nettolohn erhalten auch wenn er in einem Monat bspw. eine Sonderzahlung erhalten sollte und damit die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten würde. Nach der vom BSG vertretenen Ansicht wird jeder Monat einzeln betrachtet, wodurch eine zwischen dem insolventen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarte Einmalzahlung, die zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze für einen Monat führen würde, jedenfalls zu einer Herabsetzung der Ansprüche führt unabhängig von dem weiteren Ausfall des Arbeitnehmers. Das Sozialgericht hat diese Härten gesehen und ausgeführt, dass diese nicht über diejenigen hinausgehen, die mit jeder Stichtags- oder Fristenregelung unweigerlich verbunden seien. Die zeitliche und der Höhe nach gewählte Begrenzung des Insolvenzgelds sei gerade Intention des Gesetzgebers.