Ein schleppendes Zahlungsverhalten kann der Gläubiger nicht dahin deuten, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Allein die Tilgung der eigenen Forderungen bewirke einen Wegfall der Kenntnis auch dann nicht, wenn der Gläubiger nur über diese Forderungen positiv unterrichtet war (LG Siegen, Urteil vom 26.06.2015 -2 O 314/13).
Gemäß § 133 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlungen die anderen Gläubiger benachteiligten.
Hinsichtlich der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat die Rechtsprechung Indizien entwickelt, mittels derer auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung geschlossen werden kann. Solche Indizien für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen und aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben. Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung ist derjenige der Vornahme der jeweils in Frage stehenden Rechtshandlung. Dabei wirkt eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit und der hieraus folgende Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft.
Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, dass er aufgrund der Zahlung der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten davon ausging, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe und die Zahlungsunfähigkeit folglich weggefallen ist, reicht dies ohne konkrete Anknüpfungspunkte nicht aus.
Das objektive, dem Anfechtungsgegner gegenüber erkennbar, schleppende Zahlungsverhalten des Schuldners kann nicht dahin gedeutet werden, dass dieser seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Allein die Tilgung der eigenen Forderungen bewirke einen Wegfall der Kenntnis auch dann nicht, wenn es nur über diese Forderungen positiv unterrichtet war, so das LG Siegen.