Die Stellung als Erbe wird regelmäßig formell durch einen vom Nachlassgericht erteilten Erbschein nachgewiesen. Wendet sich dann ein Beteiligter gegen die Richtigkeit des erteilten Erbscheins und beginnt daraufhin das Nachlassgericht den Sachverhalt aufzuklären, dann bedarf es einer Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens auch dann, wenn das Verfahren ohne förmlichen Beschluss mit der Mitteilung endet, dass das Nachlassgericht nicht habe feststellen können, dass der Erbschein unrichtig sei (KG, Beschluss vom 31.08.2018, 6 W 47/18).
Beteiligte wendet sich gegen Richtigkeit des erteilten Erbscheins
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte sich die Beteiligte zu 1) gegen die Richtigkeit des erteilten Erbscheins gewendet. Durch ihren Rechtsanwalt hat sie vortragen lassen, der Erbschein sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie vor seiner Erteilung nicht angehört worden sei. Hinzu komme, dass nach ihrem Kenntnisstand die Mutter des Beteiligten zu 2) als testamentarische Miterbin im gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend gemacht und auch erhalten habe. Sie sei deshalb wegen der im Testament vorhandenen Pflichtteilsstrafklausel im zweiten Erbfall nicht Erbin geworden, so dass der Erbschein auch deshalb unrichtig sei.
Das Nachlassgericht hat daraufhin den Beteiligten zu 2) aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, was dann auch erfolgt ist. Nach weiterer Sachverhaltsaufklärung hat dann das Nachlassgericht mit Verfügung mitgeteilt, dass es nicht habe feststellen können, dass der Erbschein unrichtig sei. Eine Kostenentscheidung hat das Nachlassgericht nicht getroffen. Der Beteiligte zu 2) verlangte daraufhin eine Kostenentscheidung, die das Nachlassgericht mit Beschluss abgelehnt hat.
Der Beteiligte zu 2) hatte daraufhin Beschwerde erhoben und beantragt der Beteiligten zu 1) die im Verfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen Kosten sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Bei Erbscheineinziehungsverfahren ist Kostenentscheidung auch dann erforderlich, wenn dieses ohne förmlichen Beschluss endet
Die Beschwerde zum KG war erfolgreich. Bereits nach dem Wortlaut des § 353 Abs. 2 FamFG hat nämlich ein Verfahren über die Einziehung des Erbscheins stattgefunden, das mit dem Abschluss der Sachaufklärung und der Würdigung durch das Nachlassgericht sein Ende gefunden hat. Da weder der Wortlaut noch der Sinnzusammenhang der Vorschrift einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass eine Kostenentscheidung nur dann zu erfolgen hätte, wenn das Verfahren durch förmlichen Beschluss abgeschlossen wird, war die Entscheidung des Nachlassgerichts rechtsfehlerhaft. Aus § 353 Abs. 2 S. 2 FamFG, so die Richter, ergebe sich vielmehr, dass die Kostenentscheidung mit der Endentscheidung zu ergehen habe. Dass die Kostenentscheidung davon abhängen würde, dass es auch eine Endentscheidung gibt, ergebe sich aus der Vorschrift gerade nicht. Aus der Formulierung „soll“ ergibt sich lediglich, dass eine Endentscheidung die Regel und eine Beendigung ohne förmliche Entscheidung die Ausnahme sei. Eine Kostenentscheidung wird dadurch aber nicht entbehrlich.
Dafür, dass eine Kostenentscheidung zu treffen sei, spreche auch die Regelung des § 83 Abs. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift gilt § 81 FamFG entsprechend, wenn sich das Verfahren auf sonstige Weise erledigt hat. Dies verdeutlicht, dass eine Kostenentscheidung auch dann ergehen kann, wenn keine Endentscheidung durch Beschluss vorliegt.
Vorliegend hat sich das Erbscheineinziehungsverfahren durch das Ergebnis der Sachaufklärung erledigt. Die Argumentation des Nachlassgerichts, dass das Erbscheineinziehungsverfahren nicht beendet sei, weil es bei Auftreten neuer Erkenntnisse weitergeführt werden könnte, vermochte die Richter am KG nicht zu überzeugen. Dies auch deshalb, da es andernfalls das Nachlassgericht in der Hand hätte, allein dadurch, dass es einen formellen Beschluss erlässt oder darauf verzichtet, eine Kostentragungspflicht zugunsten der obsiegenden Partei auszulösen oder aber, so wie es hier der Fall gewesen wäre, mit den Kosten der eigenen Rechtsverteidigung zu belasten.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.