Ist ein Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit auf den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis angewiesen, dann kann der Verlust der Fahrerlaubnis, auch, wenn dies auf eine Privatfahrt zurückzuführen ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies muss aber nicht stets der Fall sein, wie ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.09.2021 (1 Sa 299/20) zeigt, bei dem die Richter eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mangels einschlägiger vorangegangener Abmahnung für unwirksam erklärt haben.
Trunkenheitsfahrt führt zum Verlust der Fahrerlaubnis
Der Kläger war als sog. Key-Account Manager bei einem Chemieunternehmen beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit zählte auch, dass er zahlreiche Kundenbesuche vornehmen musste, weswegen ihm von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen, den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte, überlassen war. Anlässlich einer Privatfahrt kam es zu einem Unfall, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führte. Noch bevor der Arbeitgeber hierauf reagiert hat, bot der Kläger diesem an bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis deren Verlust durch Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu überbrücken.
Der Arbeitgeber reagierte gleichwohl mit einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 BGB, ohne dass zuvor eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen worden war.
Kündigung unverhältnismäßig
Die Klage war erfolgreich, weil die Richter zum Ergebnis kamen, dass eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung unverhältnismäßig sei.
Dem Arbeitgeber sei es vielmehr, als milderes Mittel, zumutbar gewesen, auf das Angebot des Klägers bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einen Fahrer auf eigene Kosten zu beschäftigen bzw. öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, einzugehen und anstatt mit einer Beendigungskündigung arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung zu reagieren. Die Richter haben dabei klargestellt, dass dann, wenn ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstößt, aber eine Wiederholung als wenig wahrscheinlich erscheint, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung nicht von vornherein entbehrlich wäre.
Anmerkung:
Die kluge Reaktion des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber noch vor Ausspruch der Kündigung eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie der Verlust der Fahrerlaubnis kompensiert werden kann, hat ihm hier den Job gerettet. Wäre er untätig geblieben, dann wäre er wohl nicht nur seinen Führerschein, sondern auch seinen Job losgeworden.