Die Beziehung zwischen Bauherrn und Architekt, die durch den Architektenvertrag geregelt ist, läuft nicht immer harmonisch. Sei es, dass sich rasch herausstellt, dass der Geschmack des Architekten nicht mit dem Geschmack des Bauherrn übereinstimmt, also die „Chemie“ zwischen den Vertragsparteien nicht stimmt, oder aber der Architekt weicht erheblich von den Vorgaben ab, überschreitet schuldhaft die vorgegebenen Baukosten erheblich etc.. Die Gründe, die einen Bauherrn dazu bewegen können, das Vertragsverhältnis zu beenden, können vielschichtig sein. Wir sagen Ihnen, worauf sie achten müssen.
Ordentliche Kündigung des Architektenvertrag
Die gute Nachricht zuerst, nämlich jeder Architektenvertrag ist grundsätzlich kündbar. Dies deshalb, weil es sich beim Architektenvertrag um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB handelt. Im Werkvertragsrecht hat aber der Gesetzgeber dem Besteller, so heißt in diesem Fall der Bauherr, in § 648 BGB das Recht zur jederzeitigen, ordentlichen Kündigung eingeräumt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Folge der Kündigung ist, dass der Architekt berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dies bedeutet, dass der Bauherr die bereits erbrachten Leistungen bis maximal zur Höhe des vollständig vereinbarten Honorars bezahlen muss. Soweit der Architekt keinen höheren Schaden aufweisen kann, besteht die gesetzliche Vermutung, dass ihm 5 % des Honorars hinsichtlich der noch nicht erbrachten Werkleistungen zusätzlich zustehen. Da in der Praxis bei einer ordentlichen Kündigung eines Werkvertrags auf Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der zu zahlenden Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen besteht für dies nicht nur zu Streit, sondern manche Architekten verwenden auch allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie sich deutlich höhere Pauschalen für den Fall einer ordentlichen Kündigung versprechen lassen. Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Außerordentliche Kündigung des Architektenvertrag
Besteht dagegen für die Kündigung durch den Bauherrn ein wichtiger Grund nach § 648 a BGB, den der Architekt zu vertreten hat, so entfällt der weitere Honoraranspruch des Architekten. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Von der Rechtsprechung werden als wichtige Kündigungsgründe des Bauherrn, die der Architekt zu vertreten hat, beispielsweise anerkannt:
– die Abweichung von vertraglichen Vorgaben,
– schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung,
– die Verursachung besonders grober Mängel,
– die Verletzung von Kooperationspflichten,
– die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen,
– die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Baukosten,
– die Erkrankung des Architekten für einen längeren Zeitraum.
Darüber hinaus können aber auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Vertragsverstöße des Architekten in der Gesamtschau zu einer erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen und den Bauherr daher zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen (Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 – 23 U 102/12).
Seit dem 01.01.2018 hat der Auftraggeber darüber hinaus im Rahmen eines Architektenvertrages ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB. Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag kündigen, sobald er die vorläufigen Unterlagen (Skizze und grobe Kostenschätzung) erhalten hat. Für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts gilt eine gesetzliche Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Unterlagen. Ist der Vertragspartner des Architekten Verbraucher, also eine Privatperson, beginnt die Frist nur zu laufen, wenn der Architekt ihn zuvor über das Sonderkündigungsrecht informiert hat. Macht der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, kann der Architekt eine Vergütung nur für die bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen verlangen.
Fazit
Der Architektenvertrag ist, auch wenn manche Architekten, um den Auftrag nicht zu verlieren etwas Gegenteiliges behaupten, grundsätzlich kündbar. Klauseln in Verträgen, die eine solche Kündigung ausschließen, sind regelmäßig unwirksam. Ob eine stets mögliche ordentliche Kündigung oder aber eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls. Bevor Sie vorschnell eine Kündigung aussprechen, sollten Sie sich aber auf jeden Fall kompetent anwaltlich beraten lassen. Wir unterstützen Sie gerne.