Wird in einem Testament mit Vorerbschaft und Nacherbschaft gearbeitet und zählen zum Nachlass auch Immobilien, dann wird im Grundbuch zum Schutz der Nacherben ein sog. Nacherbenvermerk eingetragen. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Löschung eines Nacherbenvermerks ist ein rechtlich komplexer Vorgang, der in mehrere Schritte untergliedert werden kann. Wir erläutern nachfolgend, was Sie dazu wissen müssen.
Rechtlicher Hintergrund
Der Nacherbenvermerk im Grundbuch ist eine Maßnahme, um die Rechtsposition des Nacherben zu sichern. Er basiert auf § 51 der Grundbuchordnung (GBO) und §§ 2100 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Vermerk wird eingetragen, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück Teil des Nachlasses ist und der Erblasser einen Nacherben bestimmt hat.
Bedeutung des Nacherbenvermerks
Der Nacherbenvermerk schränkt die Verfügungsrechte des Vorerben ein, um die Interessen des Nacherben zu schützen. Dies bedeutet, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Vorerben, insbesondere die Veräußerung oder Belastung des Grundstücks, der Zustimmung des Nacherben bedürfen.
Voraussetzungen für die Löschung
Die Löschung eines Nacherbenvermerks kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein:
a. Eintritt des Nacherbfalls:
Wenn der Nacherbfall eingetreten ist, also der Vorerbe verstorben ist, kann der Nacherbe die Löschung des Vermerks beantragen (§ 2113 BGB).
b. Verzicht des Nacherben:
Der Nacherbe kann auf sein Nacherbrecht verzichten, was eine Löschung des Vermerks nach sich ziehen kann (§ 2346 BGB).
c. Aufhebung durch gerichtliche Entscheidung:
In seltenen Fällen kann eine Aufhebung des Nacherbenvermerks durch gerichtliche Entscheidung erfolgen, beispielsweise bei Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung.
Prozess der Löschung
Die Löschung des Nacherbenvermerks erfolgt durch eine Eintragung im Grundbuch. Hierfür sind folgende Schritte notwendig:
a. Antragstellung:
Der Antrag auf Löschung kann durch den Nacherben, den Vorerben oder einen Notar gestellt werden.
b. Nachweise:
Es müssen entsprechende Nachweise erbracht werden, wie z.B. ein Erbschein, der den Nacherbfall bestätigt, oder eine Verzichtserklärung des Nacherben.
c. Eintragung im Grundbuch:
Nach Prüfung der Unterlagen durch das Grundbuchamt wird der Vermerk gelöscht.
Zusammenfassung
Die Löschung eines Nacherbenvermerks ist ein rechtlich anspruchsvoller Prozess, der eine genaue Kenntnis des Erbrechts und der grundbuchrechtlichen Bestimmungen erfordert. Es ist essentiell, dass alle erforderlichen Nachweise korrekt erbracht und die formalen Anforderungen des Grundbuchamts erfüllt werden. Für eine vertiefende Beratung sollten spezifische Fälle immer anwaltlich begleitet werden.
Tipp: Nacherben sollten stets namentlich benannt werden
Wenn Sie Ihr Testament gestalten und darüber nachdenken, mit dem Rechtsinstitut der Vorerbschaft Nacherbschaft zu arbeiten, dann sollten Sie darauf achten, dass die Nacherben stets konkret namentlich benannt werden. Eine Regelung, wie sie immer wieder in Testamenten anzutreffen ist, mit dem Wortlaut: ich setze meinen Sohn A. Zum Vorerben ein und seine Kinder zu Nacherben zu gleichen Teilen, kann fatale Auswirkungen haben. Dies deshalb, weil mit einer solchen Regelung auch die sogenannten ungeborenen Nacherben erfasst werden. Sollte der Fall eintreten, dass der Sohn und seine Kinder, sich darauf einigen, dass der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll, weil beispielsweise einvernehmlich das Grundstück veräußert werden soll, dann wäre dies anhand der vorgenannten testamentarischen Regelung nicht so ohne weiteres möglich, weil dann das Nachlassgericht, selbst wenn die lebenden Nacherben die Löschung bewilligt haben, die nicht ohne weiteres entsprechen würde. Es würde dann zum Schutz der ungeborenen Nacherben, einen Pfleger bestellen, wodurch das Procedere, wenn es nicht gleichen möglich ist, erheblich verteuert und verzögert wird. Der Verfasser hat erst unlängst einen Fall begleitet, bei dem die Nacherben beide der Löschung bewilligt hatten, weil das Grundstück verkauft werden sollte, um ein neues Grundstück für einen der Söhne zu erwerben. Sein Bruder war damit einverstanden. Zur Löschung des Nacherbenvermerks hat dem Gericht die Zustimmung der beiden Brüder nicht ausgereicht. Es hat vielmehr damit kommentiert, es wäre ja denkbar, dass der Vater noch ein weiteres Kind zeugt. Dass dieser auf die 70 zuging und seine Frau und Mutter der beiden Söhne auch bereits die 65 überschritten hatte, spielt dabei keine Rolle, weil das Gericht damit argumentiert hat, es wäre ja denkbar, dass der Vater mit einer jungen Frau noch ein Kind zeugt, oder aber die Eheleute noch ein Kind adoptieren … Sie können sich sicherlich vorstellen, dass das Ansehen des Großvaters, der das Testament verfasst hatte, nicht gerade postum an Beliebtheit in der Familie gestiegen ist.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.