Gerade zu Beginn eines Projekts kommt es manchmal zwischen Bauherrn und Architekt zu Unstimmigkeiten, die dazu führen, dass der Bauherr sich gerne vom Vertrag lösen möchte. Sind die Unstimmigkeiten nicht so groß, dass eine fristlose Kündigung nach § 648 a BGB in Betracht kommt, dann sind es die mit einer ordentlichen Kündigung, die jederzeit möglich ist, einhergehenden Folgen, nämlich die weitergehenden Vergütungsansprüche des Architekten, die den Bauherrn oft davon abhalten das Vertragsverhältnis zu beenden. Was viele nicht wissen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Architektenvertrag auch durch Widerruf beendet werden kann. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um einen privaten Bauherrn handelt und der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Architekten, was in der Praxis oft vorkommt, abgeschlossen worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 (16 O 153/16). Im Falle eines wirksamen Widerrufs entfällt sogar der Honoraranspruch des Architekten.
Vertragsschluss außerhalb des Büros mit privaten Bauherrn
In dem entschiedenen Rechtsstreit, bei dem ein privater Bauherr (Verbraucher) den außerhalb des Architekturbüros geschlossenen Vertrag durch Widerruf beseitigen wollte, klagte der Architekt, der dem Beklagten nicht über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt hatte, auf Honorar. Der Beklagte berief sich dagegen darauf, dass aufgrund seines Widerrufs kein Honorar geschuldet sei.
Widerrufsrecht kann auch für Architektenvertrag gelten
Die Richter haben zunächst klargestellt, dass die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers auch bei einem Architektenvertrag vollständig zur Anwendung kommen, wenn ein Architekt außerhalb seiner Geschäftsräume mit einem privaten Bauherrn einen Vertrag abgeschlossen hat.
Nach §§ 312 b, 312 g Abs. 1, 355 BGB steht einem Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wird der Verbraucher von dem Unternehmer über dieses Widerrufsrecht nicht (korrekt) unterrichtet, so erlischt es spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 Abs. 3 S. 1, 2 BGB
Bei fristgerechten Widerruf verliert Architekt den Honoraranspruch
Wird ein bestehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt, dann steht dem Architekten ein Honoraranspruch nur dann zu, wenn er den Bauherrn ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.1 und 3 EGBGB über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat und der Bauherr ausdrücklich auf einen Beginn der Leistung des Architekten vor Ablauf der Widerrufsfrist bestanden hat. Diese Information muss dem privaten Bauherrn (Verbraucher) erteilt worden sein, bevor dieser von dem Unternehmer die Ausführung der Dienstleistung verlangt.
Wenn der Architekt diesen Aufklärungspflichten, so wie im entschiedenen Fall, nicht nachkommt, dann kann er für seine erbrachte Leistung keine Vergütung und keinen Wertersatz verlangen. Hat ein Architekt bereits nicht über das Widerrufsrecht an sich aufgeklärt, dann hat er erst recht nicht über Ausgleichszahlungen im Falle des Widerrufs aufgeklärt. Er wird in diesem Fall also immer „leer“ ausgehen.
Anmerkung:
Haben also auch Sie als privater Bauherr Stress mit Ihrem Architekten, dann kann das Widerrufsrecht eine Möglichkeit sein, wie Sie sich deutlich besser als bei einer Kündigung vom Vertrag lösen können. Bereits gezahlte Honorare können dann zurückverlangt werden. Im Gegenzug dürfen Sie dann aber auch nicht die Leistungen, die der Architekt erbracht hat, für Ihr Bauvorhaben verwerten.
Architekten kann dagegen nur angeraten werden, dass dann, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wird, was oft der Fall sein wird, private Bauherrn ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren sind, weil ansonsten die Gefahr besteht, jegliche Honoraransprüche zu verlieren.