Wird Wohnraum verbilligt an Angehörige überlassen und führt dies dazu, dass negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen, dann gibt es häufig Streit mit dem Finanzamt darüber, in welcher Höhe diese Negativeinnahmen steuerlich berücksichtigt werden können. Maßgebliches Kriterium ist dabei die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art und Ausstattung.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.05.2016 (IX R 44/16) nun klargestellt, dass unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen ist.
Finanzamt rechnet mit Kaltmiete
Die Kläger erzielten für das Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Wohnung. Die Wohnung war an die Mutter des Klägers vermietet. Die im Jahr 2011 vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900,04 Euro. Nebenkostenvorauszahlungen wurden i. H. von 1.829,27 Euro geleistet. In ihrer Anlage V erklärten die Kläger Einnahmen i. H. von 3.024 Euro sowie Werbungskosten i. H. von 11.228 Euro.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2011 berücksichtigte das Finanzamt die von den Klägern ermittelten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. von 8.204 Euro im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 18.03.2013 nicht. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg und das FA berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung negative Vermietungseinkünfte i. H. von 2.378 Euro. Das FG wies die von den Klägern dagegen erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus, Vergleichsmiete i. S. des § 21 Abs. 2 EStG sei die ortsübliche Kaltmiete, nicht die Warmmiete. Betriebskosten seien nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
BFH geht dagegen von Warmmiete aus
Dem trat der BFH entgegen, denn nach seiner Auffassung hat das FG rechtsfehlerhaft für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote die ortsübliche Kalt- anstelle der Warmmiete zugrunde gelegt. Dabei ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen. Das Urteil des FG kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif. Das FG hat nun Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachzuholen.
(Quelle: Auszug aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs)