Bei Kreuzfahrten sind Trinkgelder oft obligatorisch. Solche Trinkgelder, die der Gast nicht freiwillig dem Servicepersonal zukommen lässt, sondern die der Reiseveranstalter automatisch dem Bordkonto belastet zählen zum Gesamtpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung. Die Nichteingabe stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Urteil vom 13.12.2018 (6 U 24/17) entschieden und damit die Unterlassungsklage eines „Abmahnvereins“ stattgegeben.
Die Richter haben dabei klargestellt, dass unter dem Begriff „Gesamtpreis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14) der Preis zu verstehen sei, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen sei. Sonstige Preisbestandteile seien dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher getragen werden müssten. Dies sei aber gerade bei dem hier in Rede stehenden Trinkgeld (Service Entgelt) der Fall, weil es nicht freiwillig gegeben werde, sondern dem Reisenden für jeden Tag, an dem er sich an Bord auffällt, ein Betrag in Höhe von 10 Euro auf seinem Board Konto belastet worden ist.
Das Urteil steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG München, das in seinem Urteil vom 15.05.2014 (6 U 3188/13) bereits ebenso entschieden hat. Damit dürfte es auch der letzte Reiseveranstalter verstanden haben, dass für den Fall, dass sich ihr Versuch die Reisepreise nicht vollständig anzugeben, leichtes Opfer für Abmahnungen von Wettbewerbern, aber auch von Abmahnvereinen ist.