Viele Arbeitnehmer haben heute nach ihrer arbeitsvertraglichen Regelung Anspruch auf einen Dienstwagen, der auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Dafür versteuern sie den geldwerten Vorteil nach der sog. 1%- Regelung.
Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Besteht dann weiter ein Anspruch auf Nutzung des Dienstwagens oder aber kann diesen der Arbeitgeber herausverlangen?
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen und räumt er das Recht zur privaten Nutzung ein, so stellt dies einen geldwerten Vorteil und einen Sachbezug dar. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.
Entzieht der Arbeitgeber diese Nutzungsmöglichkeit vertragswidrig, dann kann der Arbeitnehmer nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
Grundsätzlich verbleibt dem Arbeitnehmer aber nur das Recht zur Nutzung bei Kurzerkrankungen bis zu 6 Wochen, also für den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09). Etwas anderes gilt nur dann, wenn arbeitsvertraglich eine abweichende Regelung zugunsten des Arbeitnehmers getroffen wurde.
Fazit:
Bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Dienstwagen herausverlangen, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht.