Werden im Internet begangene Rechtsverletzungen gerichtlich verfolgt, sorgt immer wieder die Frage für Streit, ob zur Entscheidung über Klagen jedes sachlich zuständige Gericht in Deutschland angerufen werden kann, also auch örtlich zuständig ist. Im Ergebnis ist dies (wohl) zu bejahen, es sei denn die Wahl des Gerichtsstandes ist rechtsmissbräuchlich, weil weder die Klagepartei noch deren Rechtsvertreter einen besonderen örtlichen Bezug zu dem angerufenen Gericht haben und dieser ersichtlich nur gewählt wurde, um der Beklagtenpartei die Rechtsverteidigung zu erschweren.
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat mit Beschluss vom 13.09.2013 (2 AR 28/13) einen zwischen dem Amtsgericht Hamburg und dem Amtsgericht Norderstedt entstandenen Streit über die Frage der örtlichen Zuständigkeit letztinstanzlich entschieden und dabei festgestellt, dass das Amtsgericht Norderstedt sich zu Unrecht für unzuständig erklärt hat, weil kein Fall des Rechtsmissbrauchs vorgelegen habe.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer im Einzelfall rechtsmissbräuchlich getroffenen Wahl nicht aus (OLGR Rostock 2009, S. 663 ff.; KGR Berlin 2008, S. 470 ff.; LG Aurich, MMR 2013, S. 249 f.; Musielak-Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 35 Rn. 4; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 35 Rn. 4). Indem die Klägerin das Amtsgericht Norderstedt – und nicht das Amtsgericht Hamburg, dessen Bezirk unmittelbar angrenzt – angerufen hat, hat sie die Schwelle zum Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Norderstedt nicht überschritten.
Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt, insbesondere in der Absicht, den Gegner zu schädigen (KGR Berlin 2008, S. 470 ff.; LG Aurich, MMR 2013, S. 249 f.). Im vorliegenden Fall besteht dagegen keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Amtsgerichts Norderstedt, die Klägerin habe dieses Gericht zu dem Zweck ausgewählt, dem Beklagten die Rechtsverteidigung zu erschweren und ihn zu schikanieren.
Der Senat erachtet zwar die vom Landgericht Aurich getroffene Entscheidung, auf die das Amtsgericht Norderstedt sich bezieht, für den dort zugrunde liegenden Sachverhalt durchaus für richtig. Das Landgericht Aurich hatte nicht nur keinen Bezug zu den dortigen Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigten, sondern es zeichnet sich aus Sicht des Abmahnenden insbesondere dadurch aus, dass es im Bundesgebiet besonders abgelegen ist und an seinem Sitz nicht einmal ein Bahnhof für Personenbeförderung vorhanden ist (LG Aurich, a. a.O.). Daraus leitete das Landgericht Aurich die Absicht der dortigen Antragstellerin her, dem Antragsgegner die Rechtsverteidigung zu erschweren und ihn durch die Wahl des nur schwer zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.
Diese Annahme liegt nahe, wenn im fliegenden Gerichtsstand ausgerechnet ein besonders entlegenes Gericht gewählt wird in der Hoffnung, der Gegner werde sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Wehr setzen, weil er die Kosten und den erheblichen persönlichen Aufwand einer Reise scheut. Diese Gefahr kann bei lnternetdelikten sogar noch verstärkt bestehen, wenn die in Anspruch genommene Person ein in geschäftlichen Dingen unerfahrener Verbraucher ist, was in Fällen der Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen häufig der Fall ist.
Hier dagegen hat die Klägerin sich ersichtlich gerade nicht für ein entlegenes und/oder verkehrsmäßig schlecht angebundenes Gericht entschieden. Norderstedt grenzt unmittelbar an das Hamburger Stadtgebiet an, ist Bestandteil des Hamburger Verkehrsverbundes und vom Flughafen Fuhlsbüttel aus besser erreichbar als die Hamburger Innenstadt. Dass der Weg vom Büro der Klägervertreter zum Amtsgericht Norderstedt weiter ist als zum Amtsgericht Hamburg, führt nicht dazu, dass dem Beklagten die Rechtsverteidigung beim Amtsgericht Norderstedt – wenn überhaupt – nennenswert schwerer fallen würde als beim Amtsgericht Hamburg. Die Wahl des Amtsgerichts Norderstedt ist vergleichbar mit der Wahl eines der verschiedenen anderen Amtsgerichte im Hamburger Stadtgebiet, nicht aber mit der Fallgestaltung, über die das Landgericht Aurich zu entscheiden hatte.
Aus welchem Grund die Klägerin sich dabei gerade für das Amtsgericht Norderstedt entschieden hat, ist nicht von Bedeutung. Es steht der Klägerin im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes jedenfalls frei zu testen, welches der Amtsgerichte im näheren Umfeld ihrer Bevollmächtigten etwa besonders zeitnah oder am ehesten in ihrem Sinne entscheidet und welches der jeweils zuständigen Berufungsgerichte ihren Interessen am nächsten kommt.
Schließlich liegen auch keine Umstände vor, wie sie das Kammergericht – zu Recht – im dort zu entscheidenden Fall (KGR Berlin 2008, S. 470 ff.) zum Anlass genommen hat, von einer rechtsmissbräuchlichen Gerichtswahl auszugehen. Die dortige Antragstellerin hatte als Massenabmahner die Gerichtswahl in einer Vielzahl von Fällen jeweils nicht nach ihren eigenen Präferenzen getroffen, sondern prinzipiell in der Weise, dass das angerufene Gericht möglichst weit vom Wohn- und Geschäftssitz des Gegners entfernt lag. So hatte die dortige Antragstellerin zum Beispiel vor dem Landgericht Köln Antragsgegner aus Hamburg oder Bautzen in Anspruch genommen, während das Landgericht Hamburg für Anträge gegen Antragsgegner aus Bonn oder Düsseldorf angerufen wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber ebenfalls nicht vor. Darauf beruft sich der Beklagte auch nicht, sondern macht nur (unbestritten) geltend, die Klägervertreter seien „in Sachen Klägerin und Filesharing-Abmahnungen bekannt“.