Genießt ein Produkt einen großen Bekanntheitsgrad, dann kann die Nachahmung einer bekannten Produktausstattung bereits dann eine unlautere Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 3b UWG sein, wenn sich die Wortmarke auf dem Nachahmungsprodukt von demjenigen des nachgeahmten Produkts unterscheidet (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28. Februar 2018 – 6 W 14/18).
Streit um die Gestaltung der Tube eines Klebstoffs UHU
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Firma aus Malaysia auf der Fachmesse Paper World 2018 in Frankfurt auf ihrem Messestand einen Klebstoff angeboten, und dabei die Tube so gestaltet, dass sie aussah wie eine Tube des allseits bekannten deutschen Alleskleber „UHU“. Es war dabei, wie beim Original, eine Tube mit gelber Grundfarbe und schwarzer Aufschrift sowie einer schwarzen Verschlusskappe verwendet worden. Bei der tropffreien Variante war auch der rote Punkt vorhanden, der auf der Verpackung des Alleskleber UHU tropffrei zu finden ist. Lediglich die Beschriftung auf die Tube wich vom Original ab in dem dort statt dem Wort „UHU“ die Buchstaben „GLU“ aufgedruckt waren. Darüber stand noch „Clear Multi-Purpose Adhesive.“
Der Hersteller des deutschen Klebstoff „UHU“ sah darin trotz des unterschiedlichen Aufdrucks eine Rufausbeutung und zog vor Gericht.
Nachahmung der bekannten Produktausstattung ist entscheidend und nicht der für das Produkt verwendete Name
Nachdem 2 Juristen bekanntlich 3 unterschiedliche Meinungen haben, wurde die beim Landgericht Frankfurt beantragte einstweilige Verfügung zunächst abgelehnt. Dort waren die Richter nämlich der Meinung, dass durch den Aufdruck eines unterschiedlichen Namens schon keine Rufausbeutung vorliegen würde und darüber hinaus seien die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform auf den überreichten Produktfotos durch die Antragstellerin nicht hinreichend erkennbar gewesen.
Die Richter am OLG Frankfurt, sahen dies allerdings anders und haben die Entscheidung zugunsten des deutschen Herstellers direkt, d. h. ohne mündliche Verhandlung, korrigiert. Zur Begründung haben sie dabei ausgeführt:
„Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens des im Antrag wiedergegebenen Produkts aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 b) UWG zu.
a) Das Produkt „UHU der Alleskleber“ der Antragstellerin genießt wettbewerbliche Eigenart. Voraussetzung für eine wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist, dass seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2016, 725 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Dabei kommt es auf den Gesamteindruck einer Gestaltung an, wobei auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist (BGH, GRUR 2017, 79, Rn. 52, 59 – Segmentstruktur). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die äußeren Merkmale der Produktverpackung des „UHU der Alleskleber“ sind geeignet, auf die betriebliche Herkunft und auf die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Der Gesamteindruck der Klebstofftube wird maßgeblich geprägt durch die Tubenform, die gelbe Grundfarbe, die schwarzer Aufschrift sowie die schwarze Drehverschlusskappe. Ein markantes Merkmal der Variante „tropffrei“ liegt außerdem in dem roten Punkt. Diese Merkmale sind den maßgeblichen Verkehrskreisen – dem Endverbraucher – geläufig. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Die genannte Ausstattung wird seit vielen Jahren verwendet. Das Produkt genießt einen sehr hohen Marktanteil. Die charakteristische Farb- und Formkombination führt dazu, dass das Produkt einen hohen Wiedererkennungswert hat, der unabhängig von der bekannten Wortmarke „UHU“ besteht. Das Produkt ist auch dann ohne weiteres zu identifizieren, wenn man es aus größerer Entfernung sieht und den Schriftzug nicht lesen kann.
b) Das Produkt der Antragsgegnerin stellt eine Nachahmung dar. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform auf den überreichten Fotos hinreichend erkennbar. Die prägenden Merkmale, nämlich die Tubenform, die gelbe Grundfarbe, die schwarze Verschlusskappe, die schwarzer Aufschrift sowie der rote Punkt sind in sehr ähnlicher Form vorhanden. Lediglich der Text lässt sich auf den Fotografien nicht lesen. Insofern hat die Antragstellerin schriftsätzlich vorgetragen, in dem roten Punkt befände sich die Angabe „Elite“. Der Text über der fett gedruckten Angabe „GLU“ laute: „Clear Multi-Purpose Adhesive“. Diese vom Originalprodukt abweichenden Angaben führen nicht aus dem Schutzbereich der Originalgestaltung heraus. Die prägenden Gestaltungsmerkmale stimmen überein.
c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass keine Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung angenommen werden kann. Denn durch die Kennzeichnung mit dem abweichenden Wortzeichen „Elite“ erscheint es ausgeschlossen, dass Verbraucher in der für den Tatbestand des § 4 Nr. 3a) allein maßgeblichen Kaufsituation zu der Auffassung gelangen, es handle sich um ein Produkt aus dem Hause der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beutet jedoch den guten Ruf des Produkts der Antragstellerin in unlauterer Weise aus (§ 4 Nr. 3b). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Verbraucher zum Kaufzeitpunkt einer Verwechslung unterliegen. Es reicht aus, dass sie das gute Image des Originalprodukts auf die Nachahmung übertragen. Das liegt hier aus Sicht des Senats besonders nahe. Die Verbraucher erkennen die bewusste Anlehnung an das Originalprodukt und können so zu der Auffassung gelangen, der Klebstoff entspreche auch in seinen Klebeeigenschaften und seiner Qualität dem Originalprodukt.
d) Die Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Anbieten der Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter ist. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Im Streitfall ist von einer hohen wettbewerblichen Eigenart und von einem hohen Grad der Nachahmung auszugehen. Der gute Ruf des Originalprodukts wird in erheblicher Weise ausgenutzt. Etwas anderes lässt sich nicht aus der BGH Entscheidung „UHU“ ableiten (GRUR 2009, 783). Der BGH hat dort die Voraussetzungen für eine Benutzungsmarke „schwarz/gelb“ verneint. Mit den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes hat er sich ausdrücklich nicht befasst (Rn. 17).
e) Es fehlt auch nicht an einem „Anbieten“ gegenüber dem Verkehr im räumlichen Schutzbereich des UWG. Zwar folgt eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe (BGH GRUR 2015, 603 – Keksstangen). Die Antragstellerin hat jedoch durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin am Messestand auf Anfrage bestätigt haben, das Produkt auch nach Deutschland zu liefern.
3. Die einstweilige Verfügung konnte ohne die – im Beschwerdeverfahren ansonsten in der Regel erforderliche – vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen werden, da der Sachverhalt nach den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln geklärt erscheint, keine rechtlich zweifelhaften Fragen zu beantworten sind und die Antragsgegnerin von der ihr durch die Abmahnung eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschl. v. 1.12.2014 – 6 W 103/14 -, juris).“
Der Fall zeigt, dass derjenige, der bei Gericht um Recht nachsucht, sich nicht durch eine negative Entscheidung beirren lassen sollte, sondern, wenn ein Rechtsweg vorhanden ist, dieser auch beschritten werden muss. Dies sollte von Anfang an, wenn entschieden wird, ob um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird, klar sein. Wer nämlich nicht um sein Recht kämpft, der hat schon verloren. Wie ein Gericht entscheiden wird, hängt von so vielen Faktoren und Zufälligkeiten ab, so dass ein Verfahrensausgang in den wenigsten Fällen mit Sicherheit im Voraus prognostiziert werden kann; jedenfalls nicht, wenn nach einer Instanz aufgegeben wird.