Wer als Anschlussinhaber wegen eines Rechtsverstoßes beim sog. Filesharing in Anspruch nehmen wird, der genügt der ihn treffenden sekundären Darlegungslast bereits dann, wenn er dazu vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen den Anschluss selbständig nutzen konnten. Dies hat das Amtsgericht Bochum in seinem Urteil vom 21.02.2017 (65 C 168/16) entschieden.
Der Anschlussinhaber muss dem Rechteinhaber im Rahmen seiner Darlegungslast keinen Täter liefern
Der Anschlussinhaber genügt der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die sekundäre Darlegungslast führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Hieran müssen sich die Anforderungen an seine Nachforschungspflicht orientieren. Es ist nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber seinen eigenen Computer auf eine mögliche Rechtsverletzung durchforstet, ein genaues Bild des Nutzungsverhaltens der in Betracht kommenden Personen aufzeigt oder die Familienangehörigen „ins Gebet nimmt“, um dem Anspruchsteller einen Täter zu präsentieren.
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Es wird dargelegt, dass ihr Sohn selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, dabei Tauschbörsenprogramme benutzte und tatsächlich auch Dateien heruntergeladen hat. Auch unter Berücksichtigung der Art des streitgegenständlichen Filmwerks kommt der Sohn daher ernsthaft als Täter in Betracht. Insoweit ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin hat sich jedoch darauf beschränkt zu bestreiten, dass der Sohn der Beklagten zum Tatzeitpunkt des Zugriffs auf ihren Internetanschluss hatte, ohne im Übrigen auf das Beklagtenvorbringen einzugehen. Sie hat auch sonst keine Umstände außer der Tatsache, dass die Beklagte Anschlussinhaberin ist, dargelegt, aus denen auf eine eigene Täterschaft der Beklagten geschlossen werden kann.
Auf das mit der Angelegenheit befasste Gericht kommt es an
Hier hat das Gericht sehr nutzerfreundlich zugunsten des Anschlussinhabers entschieden. Wenn sie regelmäßig unsere Beiträge zum Filesharing gelesen haben, dann werden sie merken, dass die Rechtsprechung hier augenblicklich recht unterschiedlich beurteilt, so das dann, wenn sie selbst von einem solchen Rechtsstreit betroffen sind, ein Ausgang nur schwer zu prognostizieren ist. Deshalb sollte eine Rechtsverteidigung immer möglichst umfangreich und detailliert aufgebaut sein.