Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 7.5.2015 (4 W 9/15) die erste obergerichtliche Entscheidung zu Schadenersatzansprüchen wegen vorsätzlich sittenwidrig erschlichener Restschuldbefreiung getroffen.
Da das OLG jedoch nur über eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angerufen wurde, konnte es die Frage der Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch noch weitgehend offen lassen. Klar ist, dass im bewussten Verschweigen des Anspruchs eines Gläubigers durch den Insolvenzschuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 826 BGB zu sehen sein kann und dies eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet. Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden. Nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist eine entsprechende Leistungsklage zulässig.
Der Schädigungsvorsatz i.S.d. § 826 BGB erfordert dabei das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolgs haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen.
Hinsichtlich der Höhe der auf § 826 BGB wegen einer sittenwidrig erschlichenen Restschuldbefreiung gestützten Schadensersatzforderung besteht Einigkeit darüber, dass für den Umfang der Schadensersatzpflicht die Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB gelten sollen.
Hiervon ausgehend wird jedoch zum Teil angenommen, der Schaden des Gläubigers in den ihm bei einer Verteilung im Verfahren nach Maßgabe der §§ 187 ff InsO und im Restschuldbefreiungsverfahren nach Maßgabe des § 292 InsO entgangenen Beträgen bestehe. Die Gegenauffassung hält es allerdings für verkürzt, allein auf die Anspruchsrealisierung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren abzustellen. Konsequent müsse auch die weitere Durchsetzungsmöglichkeit bedacht werden. Ohne Restschuldbefreiung könne der Gläubiger seine Forderung in voller Höhe einschließlich der Zinsen und der durch einen Verzug begründeten Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Folgerichtig müsse dieser Schaden zu Grunde gelegt werden, das heißt der Gläubiger einen Anspruch in Höhe der ursprünglichen Forderung geltend machen können.
Das OLG Saarbrücken neigt, so die Urteilsgründe, der erstgenannten Auffassung zu, brauchte dies jedoch nicht auszuurteilen.