Im Kleinbetrieb, also Betrieben mit unter 10 Mitarbeitern, findet das Kündigungschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Dies bedeutet, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht sozial gerechtfertigt sein muss. Die Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers ist also gerichtlich nur sehr eingeschränkt nachprüfbar. Unwirksam ist sie allerdings dann, wenn sie willkürlich oder sittenwidrig ist. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.04.2021 (8 Ca 7334/20) darüber zu befinden gehabt, ob die Kündigung eines Dachdeckers, der mit der Behauptung, er sei direkte Kontaktperson eines positiv auf den Coronavirus getesteten Bekannten gewesen, weswegen ihm telefonisch vom Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet worden sei, nicht zur Arbeit erschienen war, rechtens ist. Der Arbeitgeber, ein Dachdeckerbetrieb, wollte dies nämlich seinem Mitarbeiter nicht glauben und forderte diesen auf eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Als diese Bescheinigung einige Tage später nicht vorlag, reagierte er darauf mit einer Kündigung.
Arbeitnehmer, die Quarantäneanordnung befolgen begehen keinem Pflichtverstoß
Vor dem Arbeitsgericht hatte allerdings der Arbeitgeber dann das Nachsehen, weil die Richter die Kündigung als sitten- und treuwidrig ansahen. Der Arbeitnehmer habe nämlich keine vertragliche Pflicht verletzt, sondern sich lediglich an die behördlich angeordnete Quarantäneregeln gehalten.
Kein Verständnis zeigten die Richter dafür, dass der Arbeitgeber zunächst von seinem Arbeitnehmer verlangt hatte, er solle trotz der mündlich ausgesprochenen Quarantäneanordnung im Betrieb erscheinen. Der Arbeitnehmer durfte der Aufforderung des Arbeitgebers gar nicht Folge leisten, weil dies eine Infektionsgefahr für die Kollegen bedeutet hätte. Die Kündigung sei dabei, so das Arbeitsgericht, auch nicht das mildeste Mittel gewesen. Wenn der Arbeitgeber tatsächlich Zweifel hatte, ob der Arbeitnehmer die Wahrheit sagt, so hätte er den Arbeitnehmer auffordern können sich mit einer weiteren E-Mail, bei der er auf cc gesetzt wird, erneut mit einer Bitte um schriftliche Bestätigung an das Gesundheitsamt zu wenden. Im Übrigen hätte er sich auch selbst, um den Wahrheitsgehalt der Angaben seines Arbeitnehmers überprüfen, mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen können.
Anmerkung:
Für den Augenblick ist also das Arbeitsverhältnis gerettet. Da allerdings, wie eingangs ausgeführt, im Kleinbetrieb kein allgemeiner Kündigungsschutz besteht, besteht für den siegreichen Arbeitnehmer stets die Gefahr bei nächster Gelegenheit vor die Tür gesetzt zu werden. Gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber sind regelmäßig nicht geeignet das persönliche Verhältnis, das gerade in einem Kleinbetrieb wichtig ist, zu verbessern.