Papier ist bekanntlich geduldig. Deshalb wird in Eheverträgen oft manches geregelt, was einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, weil zulasten eines Ehegatten Ansprüche aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, ohne dass dafür besonders bedeutsame Belange vorhanden sind. Es droht eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit. Wer es hier nämlich als (wirtschaftlich) überlegener Ehegatte übertreibt, der läuft Gefahr, dass die getroffene Regelung sittenwidrig und damit unwirksam ist. Aus diesem Grund hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 13.09.2018 (17 UF 28/18) den Auskunftsanspruch einer Ehefrau trotz anderslautender ehevertragliche Regelungen nach Trennung bejaht, da die im Vertrag getroffenen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt sittenwidrig waren.
Ehevertragliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts zum Nachteil der Ehefrau
Die Ehegatten haben anlässlich ihrer Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem nicht nur für den Fall der Scheidung ein Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen war, sondern zugleich wurde ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart. Für den Fall, dass dem Ehegatten der monatlich notwendige Eigenbedarf nicht zur Verfügung stünde, sollte die Differenz zwischen den tatsächlichen Einkünften des Ehegatten und dem Betrag des notwendigen Eigenbedarfs als Unterhalt geschuldet werden, wenn der bedürftige Ehegatte dann Kinderbetreuungsunterhalt nach §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB verlangen könnte.
Während die Ehefrau nach der Ehe ihre bis dahin ausgeübte Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit umgewandelt hat, und sich die Erziehung der gemeinsamen Kinder widmete, arbeitete der Ehemann weiterhin Vollzeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.
Nach der Trennung bemerkte die Ehefrau, dass die Regelungen im Ehevertrag insgesamt sehr nachteilig für sie gewesen sind und verlangte von ihrem noch Ehemann Auskunft über dessen Vermögen mit entsprechenden Nachweisen. Sowohl dieser als auch das Familiengericht haben den Auskunftsanspruch unter Verweis auf den Ehevertrag abgelehnt.
Regelung über nachehelichen Unterhalt sittenwidrig
Die dagegen gerichtete Beschwerde zum OLG war erfolgreich, denn dort waren die Richter der Meinung, dass die im Vertrag vorhandene Regelung des nachehelichen Unterhalts sittenwidrig sei. Dies deshalb, weil sie den zum Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen gehörenden Betreuungsunterhalt derart begrenzt, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Kinderbetreuung entweder ausgeschlossen ist oder die damit verbundenen Einbußen alleine auf die wirtschaftlich schwächere Ehefrau abgewälzt werden. Zudem wird der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt insgesamt bis auf den Betreuungsunterhalt ausgeschlossen, der aber weder die Teilhabe des betreuenden Elternteiles an den ehelichen Lebensverhältnissen noch auch nur den Ausgleich ehebedingter Nachteile während der Betreuungszeit umfassen soll.
Vielmehr soll er nur geschuldet sein, soweit die wegen der Kinderbetreuung beschränkten Einkünfte nicht das Existenzminimum erreichen. Der gerade wegen der Kinderbetreuung unterhaltsbedürftige Ehegatte wird auf das Sozialhilfeniveau zurückgesetzt, was ihn unangemessen benachteiligt.
Was Sie bei der Formulierung von Eheverträgen zur Vermeidung der Sittenwidrigkeit beachten müssen
Trotz der bestehenden Vertragsfreiheit gilt grundsätzlich, dass weniger manchmal mehr ist. Werden nämlich zu Lasten eines Ehegatten Ansprüche aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen ausgeschlossen oder eingeschränkt, sodass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr erreicht werden kann, ist die Vereinbarung sittenwidrig, soweit sie nicht ausnahmsweise durch besonders bedeutsame Belange des anderen Ehegatten gerechtfertigt erscheint.