Wer bei eBay wiederholt immer wieder gleiche oder ähnliche Artikel verkauft wird zum gewerblichen Anbieter unabhängig davon, ob es sich als solcher einstuft oder nicht. Die Rechtsprechung stellt dabei recht unterschiedlich auf die Anzahl der bei eBay eingestellten Angebote, die Anzahl der Verkäufe oder die Anzahl der abgegebenen Bewertungen ab.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05) kann ein Verkäufer bereits ab 25 Verkäuferbewertungen als gewerblich gelten, das OLG Zweibrücken (Urteil vom 28.06.2007 – 4 U 210/06) lässt 40 Verkäufe innerhalb von 2 Monaten genügen und dem Landgericht Berlin (Urteil vom 09.11.2001 – 103 U 149/01) genügten 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten.
Wer also hier seine Verkäufe als Privatverkauf deklariert, der läuft Gefahr von einem Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt zu werden, weil beispielsweise keine Widerrufsbelehrung erfolgt.
Die Gefahr von Abmahnungen ist aber nur eine der Gefahren, die Verkäufern droht. Eine andere Gefahrenquelle stellt das Finanzamt dar, das dann, wenn es von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht, die erzielten Erlöse der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerpflicht unterstellt.
So hat das FG Köln (14 K 188/13) in seinem Urteil vom 03.03.2015 entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuerpflicht unterliegt.
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Verkäufer die geerbte Sammlung aus Bierdeckeln und Bieretiketten seines verstorbenen Vaters auf eBay veräußert und dabei jährliche Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 € erzielt. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.
Der Kläger machte mit seiner Klage geltend, dass er kein Händler sei, der an- und verkaufe. Die Auktionen würden lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände beinhalten. Selbst, wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da der Einlage- und der Verkaufswert identisch seien.
Das FG Köln hat die Klage abgewiesen: Aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten sei der Kläger als Unternehmer und Gewerbetreibender einzustufen. Der vorliegende Fall sei daher nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung „en bloc“ vergleichbar, die der BFH in der Vergangenheit als umsatzsteuerfrei eingestuft habe.