Möchten Arbeitnehmer in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine längere Fortbildung machen dann ist dies, jedenfalls wenn der Arbeitgeber die dafür anfallenden Kosten übernimmt, regelmäßig damit verbunden, dass Arbeitgeber im Rahmen einer sog. Rückzahlungsklausel vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass er nach Beendigung der Fortbildung nicht dem Arbeitgeber noch für eine gewisse Zeit die Treue hält und das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder arbeitnehmerseitig verschuldete Kündigung endet, ganz oder teilweise die Aufwendungen des Arbeitgebers zurückzahlen muss. Nachdem Papier bekanntlich geduldig ist, ist aber nicht alles, was an Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wird, auch wirksam. Dies jedenfalls dann, wenn hierdurch ein Arbeitnehmer in einem Formularvertrag unangemessen benachteiligt wird. Während das BAG insoweit bereits entschieden hat, dass eine Regelung, die auch dann eingreift, wenn der Arbeitgeber einen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer gesetzt hat, unwirksam ist, hat es nun mit Urteil vom 01.03.2022 (9 AZR 261/21) seine Rechtsprechung erweitert und entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel auch dann unwirksam ist, wenn sie auch in einem Fall eingreift, in dem das Arbeitsverhältnis durch personenbedingte Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, also weil der Arbeitnehmer krankheitsbedingt die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht länger ausüben kann. Eine solche Regelung verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Bindungswirkung wird sinnentleert
Zur Begründung haben die Richter schwerpunktmäßig darauf abgestellt, dass eine solche Klausel sinnentleert ist. Wenn nämlich der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitsleistung zu erbringen dann werde aufgrund dauerhafter Leistungsunfähigkeit nach § 275 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Der Arbeitgeber wiederum würde nach Beendigung der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 EFZG nach dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ ebenfalls nach § 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB von der Leistung frei. Müsste aber in einer solchen Situation der Arbeitnehmer gleichwohl am Arbeitsverhältnis festhalten, um der Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten zu entgehen, wird er jedoch unangemessen im Sinne von § 307 Abs.1 S. 1 BGB benachteiligt.
Keine unzumutbaren Anforderungen an den Arbeitgeber
Weiter haben die Richter klargestellt, dass hierdurch keine unzumutbaren Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden, denn es sei ihm durchaus möglich und zumutbar, solche Fälle von der Rückzahlungspflicht aufzunehmen, in denen der Arbeitnehmer sich zur Eigenkündigung entschließt, weil er vor Ablauf der Bindungsdauer wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit die durch die Fortbildung erworbene oder aufrechterhaltene
Qualifikation in dem mit dem Verwender der Klausel bestehenden Arbeitsverhältnis nicht (mehr) nutzen kann
Keine geltungserhaltende Reduktion
Eine geltungserhaltende Reduktion kommt, so die Richter, nicht in Betracht, sondern die Unwirksamkeit führt zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungsklausel nach § 306 Abs. 1 BGB.
Anmerkung:
Das Urteil führt dazu, dass eine Vielzahl von Rückzahlungsklausel, die Arbeitgeber in der Vergangenheit gewendet haben, unwirksam sein dürften denn für die Beurteilung der Wirksamkeit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Einzelfall durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde.Die ge-setzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr. BAG 11. Dezember 2018 – 9 AZR 383/18 – Rn. 28 mwN, BAGE 164, 316).
Arbeitgeber sollten daher versuchen durch einen Nachtrag die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, jedenfalls dann, wenn sie verhindern möchten, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich eventuell an die Absprache nicht halten und sich stattdessen auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.
Haben auch Sie Probleme mit einer Rückzahlungsklausel? Wir beraten und vertreten Sie gerne, bundesweit.