Geheimhaltungsklauseln sind ein zentrales Instrument für Unternehmen, um ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Sie verpflichten Arbeitnehmer dazu, vertrauliche Informationen weder während noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses preiszugeben. Doch nicht jede Klausel hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere sogenannte „Catch-all-Klauseln“, die eine uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Verschwiegenheit fordern, wurden von der Rechtsprechung als unwirksam eingestuft.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az.: 8 AZR 172/23) eine solche „Catch-all-Klausel“ für unwirksam erklärt. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung sollte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten und auch die Inhalte des Vertrages umfassen.
Das BAG entschied, dass eine derart umfassende und unbefristete Geheimhaltungspflicht den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht könne nur dann wirksam vereinbart werden, wenn sie sich auf konkret bezeichnete Geschäftsgeheimnisse bezieht und das berechtigte Interesse des Arbeitgebers am Geheimnisschutz das Interesse des Arbeitnehmers an beruflicher Freiheit überwiegt. Eine pauschale und uneingeschränkte Verschwiegenheitspflicht sei hingegen unverhältnismäßig und komme faktisch einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gleich, für das die §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) eine Karenzentschädigung vorsehen.
Weitere gerichtliche Entscheidungen
Bereits zuvor hatten andere Gerichte ähnlich geurteilt. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 2. Dezember 2019 (Az.: 2 SaGa 20/19), dass eine unbeschränkte nachvertragliche Pflicht zur Geheimhaltung unwirksam ist. Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam.
Auch das Arbeitsgericht Aachen stellte in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: 8 Ca 1229/20) fest, dass „Catch-all-Klauseln“ keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 b) Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) darstellen und daher unwirksam sind.
Empfehlungen für die Praxis
Unternehmen sollten ihre Arbeitsverträge dahingehend überprüfen, ob die darin enthaltenen Geheimhaltungsklauseln den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Es ist ratsam, spezifische und klar definierte Verschwiegenheitspflichten zu formulieren, die sich auf konkret bezeichnete Geschäftsgeheimnisse beziehen. Zudem sollte geprüft werden, ob für bestimmte Positionen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit entsprechender Karenzentschädigung gemäß §§ 74 ff. HGB sinnvoll ist.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich, dass pauschale und uneingeschränkte Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Vertragsklauseln zu überprüfen und anzupassen, um einen wirksamen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen und gleichzeitig die Rechte ihrer Arbeitnehmer zu wahren.