Über lange Zeit hat die „Abmahnindustrie“ Abmahnungen wegen sog. Filesharing am Fließband ausgesprochen, ohne dabei allerdings die Ansprüche gegenüber denjenigen vermeintlichen Schultern auch gerichtlich zu verfolgen, die sich geweigert haben, die geforderten Abmahngebühren zu begleichen. Nachdem nunmehr der Abmahnwahn zurückgegangen ist, weil wohl immer mehr User um die Gefährlichkeit von Tauschbörsen im Internet wissen, mehren sich die Verfahren, in denen bereits betagte Ansprüche gerichtlich verfolgt werden. Ist eine solche Forderung älter als 3 Jahre, dann ist sie verjährt, weil für derartige Ansprüche die Regelverjährung des § 195 BGB gilt.
Wird nicht der Klageweg gewählt, sondern versucht einer drohenden Verjährung mit einem Mahnantrag entgegenzuwirken, dann ist zur hinreichenden Individualisierung von Filesharingansprüchen erforderlich, dass die Tatzeit der behauptete Urheberrechtsverletzung im Mahnbescheid angegeben wird (AG Koblenz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 142 C 486/14).
Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt nicht erst mit dem Ausspruch der Abmahnung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der (vermeintlichen) Rechtsverletzung (AG Hannover, Urteil vom 06.03.2015 – 524 C 8598/14).