Mittlerweile hat sich herumgesprochen, dass von Dieselskandal betroffene Käufer nicht wehrlose Opfer sind, sondern grundsätzlich mit guten Erfolgsaussichten Ansprüche gegen Verkäufer oder Hersteller gerichtlich geltend machen können. Diese auf den ersten Blick gute Nachricht hat allerdings einen Haken, denn wer zu spät kommt, den straft hier zwar nicht das Leben, aber der läuft Gefahr, dass seine Ansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Wir sagen Ihnen nachfolgend worauf Sie achten müssen und ob Sie auch jetzt in 2019 noch Chancen haben aus den Fehlern der Automobilhersteller Profit zu schlagen.
Ansprüche gegen den Verkäufer regelmäßig verjährt
Da für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer kurze Verjährungsfristen gelten, nämlich bei Gebrauchtfahrzeugen ein Jahr und bei Neufahrzeugen 2 Jahre, gerechnet jeweils ab Übergabe des Fahrzeugs, dürften derartige Ansprüche zwischenzeitlich meistens verjährt sein.
Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat, so dass eine 3-jährige Verjährung möglich wäre.
Ansprüche gegen den Hersteller oft noch nicht verjährt
Bei Schadenersatzansprüchen gegen den Hersteller gilt dagegen eine einheitliche Verjährung von 3 Jahren und zwar gleichgültig, ob es sich um ein Neufahrzeug oder einen Gebrauchtwagen handelt. Für den Beginn der Verjährung kommt es hier auch nicht maßgeblich auf die Übergabe des Fahrzeugs an, sondern der Zeitpunkt in dem Sie Kenntnis davon hatten, dass Ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist. Da die Frist nicht ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung, sondern erst mit Ablauf des Jahres in dem Sie Kenntnis erlangt haben, zu laufen beginnt, bestehen also – je nach Hersteller – noch Ansprüche, die nicht verjährt sein können. Verallgemeinern lässt sich dies nicht. Grundsätzlich dürfte es aber so sein, da der Dieselskandal ja mit Volkswagen begonnen hatte, dass Ansprüche gegen Volkswagen eher verjährt sein könnten, als beispielsweise Ansprüche gegen einen anderen Hersteller, der ebenfalls Dieselfahrzeuge manipuliert hat. In meisten Fällen dürfte dann aber mit Ablauf des Jahres 2019 auch hier die Mehrzahl aller Ansprüche verjähren, es sei denn, es tauchen noch andere Hersteller auf, die auch manipuliert haben, die aber bislang noch nicht überführt worden sind.