Wer durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wird, stellt sich häufig die Frage, ob und wie er dieses Testament anfechten kann. Die Frage nach der Echtheit eines Testaments ist im Erbrecht von zentraler Bedeutung. Besonders wenn Zweifel bestehen, ob das Schriftstück tatsächlich vom Erblasser stammt, müssen gerichtliche Verfahren oft Klarheit schaffen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 12.08.2024 (Az. 33 Wx 294/23) klargestellt, dass für ein Testament, das den handschriftlichen Namenszug des Erblassers trägt, keine automatische Vermutung besteht, dass es tatsächlich von diesem stammt. Dies verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung zur Echtheit eines Testaments im Erbverfahren.
Ein weiterer Ansatzpunkt für die Anfechtung eines Testaments ist die Frage der Testierfähigkeit. Insbesondere bei älteren Menschen, bei denen bereits ärztlich eine geistige Beeinträchtigung festgestellt wurde, kann hierüber trefflich gestritten werden. Auch zu diesem Aspekt hat das OLG München Stellung genommen und erläutert, wie das Nachlassgericht mit entsprechenden Fragestellungen umzugehen hat.
Keine Vermutung der Echtheit eines Testaments
Das OLG München verdeutlicht, dass es keine rechtliche Vermutung dafür gibt, dass ein Schriftstück mit dem Namenszug des Erblassers auch tatsächlich von ihm stammt. Dies steht im Gegensatz zur weit verbreiteten Annahme, dass der bloße Umstand, dass ein Dokument die Unterschrift des Erblassers trägt, eine ausreichende Grundlage für dessen Echtheit bildet. Vielmehr liegt die Beweislast für die Echtheit des Testaments bei demjenigen, der aus dem Dokument Rechte herleiten möchte – in diesem Fall also der behauptete Erbe.
In dem konkreten Fall des OLG München wurde ein Testament aus Juni 2021 vorgelegt, das die Schwester des Erblassers als Alleinerbin bestimmte. Die Ehefrau des Verstorbenen und dessen Tochter zweifelten die Echtheit des Testaments an. Das Nachlassgericht sah sich daher veranlasst, ein Schriftsachverständigengutachten einzuholen, um die Authentizität der Unterschrift und die Eigenhändigkeit des Testaments zu klären. Das Gericht stellte dabei klar, dass die Beurteilung der Echtheit einer Urkunde in solchen Fällen einem Schriftsachverständigen überlassen bleiben muss, es sei denn, es gibt andere, gleichwertige Beweismittel wie Zeugen oder eine amtliche Verwahrung des Testaments.
Die Rolle des Sachverständigengutachtens
Das eingeholte Gutachten zur Echtheit des Testaments ergab eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Testament vom Erblasser selbst verfasst wurde. In seiner Begründung verwies das OLG München darauf, dass für den Beweis der Urheberschaft kein absoluter Nachweis erforderlich ist. Es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifel verstummen lässt, ohne sie vollständig auszuschließen. Diese Grundsätze gelten sowohl nach § 286 ZPO als auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Nachlassverfahren.
Der Sachverständige bewertete die Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft als hoch, und das Gericht konnte auf dieser Grundlage überzeugt werden, dass das Testament eigenhändig verfasst wurde. Auch die Umstände des letzten Lebensabschnitts des Erblassers, der diesen mit seiner Schwester verbrachte und diese gegenüber Dritten als seine Rechtsnachfolgerin in wirtschaftlicher Hinsicht bezeichnete, bestärkten diese Annahme.
Vermutung der Testierfähigkeit des Erblassers
Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Testierfähigkeit des Erblassers. Diese war aufgrund einer diagnostizierten Glioblastomerkrankung infrage gestellt worden. Das OLG München entschied jedoch, dass der Erblasser trotz seiner Erkrankung testierfähig war. Der gerichtliche Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die Krankheit zwar eine Störung der Geistestätigkeit verursachen könne, jedoch nicht sicher zum Ausschluss der freien Willensbetätigung geführt habe. Damit blieb die gesetzgeberische Vermutung der Testierfähigkeit bestehen (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Kostenentscheidung im Beweisverfahren
Ein interessanter Punkt im Beschluss des OLG München betraf die Kostenverteilung für das Beweisverfahren. Das Nachlassgericht hatte die Kosten für das Sachverständigengutachten zunächst der Ehefrau und der Tochter des Erblassers auferlegt, da diese die Echtheit des Testaments angezweifelt hatten. Das OLG München entschied jedoch, dass die Kosten der Beweisaufnahme der Schwester als Begünstigter des Testaments aufzuerlegen sind, da diese das Ergebnis der Beweisaufnahme zu ihren Gunsten nutzte. Hierbei berief sich das Gericht auf den Grundsatz, dass derjenige, der von einer Beweisaufnahme profitiert, auch die Kosten zu tragen hat, insbesondere wenn die Feststellungslast bei ihm liegt.
Fazit
Die Entscheidung des OLG München zeigt deutlich, dass die Echtheit eines Testaments nicht einfach vermutet werden kann, nur weil dieses den Namenszug des Erblassers trägt. Vielmehr müssen in Zweifelsfällen geeignete Beweise, wie etwa ein Sachverständigengutachten, herangezogen werden, um die Echtheit zu belegen. Die Beweislast liegt dabei bei demjenigen, der aus dem Testament Rechte herleiten möchte. Auch die Frage der Testierfähigkeit muss genau geprüft werden, insbesondere wenn der Erblasser an einer schwerwiegenden Krankheit litt. Der Beschluss verdeutlicht zudem, dass die Kosten einer solchen Beweisaufnahme in der Regel von demjenigen zu tragen sind, dem das Ergebnis zugutekommt. Die Rechtsprechung des OLG München gibt damit klare Leitlinien für die Behandlung von Erbfällen mit strittigen Testamentsfragen vor und zeigt auf, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Echtheit und Testierfähigkeit ist, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Möchten auch Sie ein Testament wegen Zweifel eine Testierfähigkeit oder der Echtheit angreifen? Wir unterstützen Sie gerne, bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.