Kinder, die heute aufwachsen können aufgrund der allgegenwärtigen Präsenz von Smartphones und den damit einhergehenden uneingeschränkten Möglichkeiten Fotografien zu machen im Erwachsenenalter geschätzt auf mindestens 2 GB Kinderfotos zurückgreifen. Solange die Fotos für den privaten Gebrauch gemacht werden, ist dagegen nichts einzuwenden. Wer allerdings ein Foto eines Kindes im Internet online stellen will, der muss daran denken, dass jedenfalls dann, wenn das Sorgerecht bei beiden Eltern liegt, mit einer solchen Veröffentlichung beide Elternteile einverstanden sein müssen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 13 B 10/18).
Neuer Lebenspartner der Mutter veröffentlicht Kinderfotos zu Werbezwecken auf Internetseite
Die Eltern des betroffenen Kindes waren geschieden, teilten sich aber das Sorgerecht. Die Mutter, die auch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verfügte, lebte mit dem Kind und einem neuen Partner gemeinsam auf einem Bauernhof. Der neue Lebenspartner der Mutter betreibt für diesen Bauernhof gewerblich eine Internetseite. Auf dieser hatte er auch Fotos des für ihn fremden Kindes veröffentlicht. Dies missfiel dem Kindsvater, weil die Veröffentlichung ohne sein Einverständnis erfolgt war.
Da er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, einen Rechtsstreit zu finanzieren, beantragte er namens des Kindes Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel die Verbreitung von Bildern und persönlichen Infos des Kindes auf der Internetseite dem neuen Lebensgefährten untersagen, diesem darüber hinaus aufzugeben eine umfassende Löschung in Internetsuchmaschinen durchzuführen und Schadenersatz zu bezahlen.
Das Familiengericht hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet er sich mit seiner Beschwerde.
Entscheidung über Veröffentlichung von Kinderfotos auf Internetseite ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die nur von beiden Eltern getroffen werden kann
Zwar haben die Richter am OLG klargestellt, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Kindesbildern auf einer Internetseite eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB sei, so dass die Entscheidung beide Eltern treffen müssten. Da nämlich weder eine zuverlässige Löschung von Fotos noch eine Kontrolle einer etwaigen Weiterverbreitung möglich sind, sei das zu kommerziellen Zwecken gezeigte 6-jährige Mädchen besonders schutzwürdig.
Spiegelbildlich muss aber auch die Entscheidung über die Löschung bereits veröffentlichter Bilder von beiden Elternteilen getroffen werden
Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde aber dann gleichwohl abgelehnt, denn die Richter kamen zum Ergebnis, dass nicht nur die Entscheidung über die Veröffentlichung der Kindesbilder gemeinschaftlich erfolgen müsse, sondern im Umkehrschluss der Vater des Kindes als Antragsteller nicht allein befugt sei den neuen Lebensgefährten der Mutter als Antragsgegner allein wegen des unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dies deshalb, weil die Eltern die gemeinschaftliche Sorge über das Kind hätten und das Familiengericht dem Antragsteller nicht die Entscheidung über ein derartiges Vorgehen nach § 1628 BGB übertragen hätte.
Ob der verlassene Ehemann bei seinem Begehren tatsächlich das Kindeswohl im Auge hatte oder aber dem Neuen seiner Ex nur Ärger machen wollte, ist nicht bekannt.