Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing sind ein Massengeschäft. Wer sich allerdings zur Wehr setzt, hat durchaus Chancen ungeschoren davon zukommen, weil die mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen befassten Gerichte keine hohen Anforderungen an die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft stellen. Wenn der behauptete Anspruch überhaupt gerichtlich weiterverfolgt wird, können deshalb die klagenden Unternehmen oft nicht beweisen, dass die Beklagte Person auch diejenige war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
So hat beispielsweise das AG Bielefeld in seinem Urteil vom 04.09.2014 (42 C 45/14) eine Schadensersatzklage mit der Begründung abgewiesen, dass es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung ausreiche, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Dies deshalb, weil nach Auffassung des Gerichts nicht der Anschlussinhaber, sondern die klagende Partei die Beweislast dafür trägt, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
Der Anschlussinhaber, so das Gericht, obliegt seiner sekundären Darlegungslast bereits dann, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht bestehe nicht, insbesondere sei es im Anschluss aber nicht zumutbar den Täter zu ermitteln.
Anmerkung:
Wer sich nicht wehrt hat schon verloren. Sind auch sie Opfer einer Abmahnung wegen Filesharing geworden, so helfen wir Ihnen gerne weiter.