Beschließt die Gläubigerversammlung die Unwirksamkeit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter ist das Gericht aufgrund der Gläubigerautonomie hieran zunächst gebunden, selbst wenn es sofort erkennt, dass ein solcher Beschluss masseschädlich wäre. Eine eigene materielle Prüfungskompetenz hat das Gericht insoweit nicht, da es im § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO heißt: „Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an“.
Verlangt der Insolvenzverwalter sodann noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung eines derartigen Beschlusses entsprechend § 78 InsO hat das Insolvenzgericht, so das AG Neu-Ulm in seinem Beschluss vom 16.12.2013 (1 IN 91/13), eine eigene Prüfung hinsichtlich des gemeinsamen Interesses der Gläubiger anzustellen. Entspricht nämlich der durch die Gläubigerversammlung gefasste Beschluss nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger ist dieser auf Antrag des Verwalters oder eines berechtigten Gläubigers nach § 78 Abs.1 InsO durch das Gericht aufzuheben.
Da als gemeinsames Interesse der Gläubiger die bestmögliche Gläubigerbefriedigung anzusehen ist und ein Schuldner nach der Freigabe Ausgleichszahlungen an die Masse zu erbringen hat könne – so das Gericht – die Freigabe nur als Vorteil für die Insolvenzmasse gesehen werden. Eine Schmälerung der Masse sei mit einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nicht verbunden. Im Zweifel sei daher immer der Freigabe im Hinblick auf die bestehenden Risiken bei Nichtfreigabe der Vorzug zu geben.