Eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist ordnungsgemäß, wenn die Beratung zwischen dem Berater und dem Schuldner telefonisch erfolgt ist und sie während des Telefongesprächs zudem Bildkontakt hatten (z.B. Skype ö. ä.), LG Göttingen, Beschluss vom 07.07.2017– 10 T 37/17.
Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ist Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO über persönliche Beratung des Schuldners erforderlich
Nach § 305 Abs.1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung eine Bescheinigung vorlegen, die von einer geeigneten Person auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erfolglos versucht worden ist.
Gesetz regelt keine Anforderungen an die Form der Beratung
Die Frage, welche Anforderungen an die persönliche Beratung zwischen der geeigneten Person und dem Schuldner zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Jedoch finden sich weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass sich der Berater und der Schuldner persönlich in einem Raum gegenüber gesessen haben müssen, während die Beratung stattfand.
Auch (zeitgemäße) Beratung über Bildtelefon ist ausreichend
Eine zulässige Beratung müsse dann, so das Landgericht, jedenfalls vorgelegen haben, wenn der Berater und der Schuldner mittels Bildtelefon miteinander kommuniziert haben. Denn wenn die Beraterin mithilfe einer Bildübertragung die Reaktion des Schuldners auf die Beratung wahrnehmen kann, wird auch erkennbar, ob der Schuldner die Beratung verstanden hat. An der Zulässigkeit der Bescheinigung können dann keine Bedenken bestehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die modernen Medien den unmittelbaren Bildkontakt zwischen zwei Personen ermöglichen und es nicht zeitgemäß ist, diese Form der Kommunikation bei einer Beratung als unzulässig abzulehnen.