Kunden machen gerne Schnäppchen. Deswegen werden Waren besonders gerne gekauft, wenn einerseits die Ware mit einem höheren Preis ausgezeichnet ist und andererseits dieser Preis durchgestrichen wird und der Kunde stattdessen einen wesentlich niedrigeren Preis bezahlen muss. Nicht immer handelt es sich aber auch tatsächlich um einen Preisnachlass, weil unseriöse Anbieter genau dieses Schnäppchenverhalten der Verbraucher ausnutzen und bewusst Waren mit Fantasiepreisen auszeichnen, um diese Preise dann zu streichen, um so einem möglichen Kunden zu suggerieren, der Kauf einer solchen Ware sei für ihn finanziell vorteilhaft.
Wer als Händler so agiert, macht zwar einerseits gute Geschäfte, riskiert andererseits aber auch kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern oder Abmahnverbänden, weil ein solches Verhalten grundsätzlich unzulässig ist.
Zulässig ist dagegen dann mit durchgestrichenen Preisen zu werben, wenn es sich dabei um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt und diese unterschritten wird oder der durchgestrichenen Preis zuvor tatsächlich verlangt und bezahlt worden ist.
Wer so wirbt muss allerdings darauf achten, dass er dann, wenn es zum Rechtsstreit kommt, auch in der Lage ist den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Hersteller für die Ware eine unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen hat oder der Preis verlangt und bezahlt worden ist. Ersteres ist gerade dann, wenn die Ware aus Fernost bezogen wird, meist problematisch.
Das LG Bochum hat in einem Urteil vom 10.09.2015 (14 O 55/15) einen Händler zu kostenpflichtiger Unterlassung verurteilt, weil er gerade den Nachweis nicht führen konnte, dass die von ihm vertriebene Ware mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers versehen war bzw. der gestrichene Preis irgendwo in Deutschland anderweitig verlangt wurde und auch bezahlt worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5, 8 UWG…
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bewerbung ihrer Produkte mit durchgestrichenen Preisen, wenn es sich nicht um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handelt, gemäß §§ 3, 5 UWG wettbewerbswidrig. Die Beklagte bewirbt intensiv einen Preisnachlass, der sich gemäß dem Sternchenzusatz auf eine unverbindliche Preisempfehlung bezieht. Derartige unverbindliche Preisempfehlungen werden vom Hersteller ausgegeben, dass vorliegend eine solche unverbindliche Preisempfehlung vorliegt, ist nicht feststellbar. Soweit die Beklagten behaupten, die Fa. P., Limited in Shenzhen, China, sei Hersteller dieser Schutzhülle, kann dies dahinstehen, obwohl es irgendwelche Belege dafür nicht gibt. Weiter hat die Beklagte keine veröffentlichte unverbindliche Preisempfehlung dieses Herstellers nachgewiesen. Ihre Bezugnahme auf ein Schreiben vom 12. Juni 2015 (Bl. 163 der Akten) ist unergiebig. Zum einen ist diese Erklärung unterschrieben mit „Mary“, wobei überhaupt nicht ersichtlich ist, wer das sein könnte und in welcher Beziehung sei zu der Fa. P., Limited stehen könnte. Von daher ist der Aussteller dieses Schreibens bereits nicht feststellbar. Darüber hinaus besagt dieses Schreiben gerade nicht, dass es sich bei dem Preis von 29,99 € um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, sondern dass es sich dabei um einen Preis handelt, den sie gerne für den Verkauf ihrer Produkte ansetzen möchten. Irgendeine offizielle unverbindliche Preisempfehlung stellt dies nicht dar und wird durch dieses Schreiben auch nicht belegt. Von daher wird der Verkehr bereits schwerwiegend dadurch irregeführt, dass er die Preisreduzierung um 73 %, die zudem noch hervorgehoben beworben wird, ausgehend von einer nicht existenten unverbindlichen Preisempfehlung eines Herstellers annimmt. Hinzu kommt, dass nicht festgestellt werden kann, dass ein Preis von 29,99 € tatsächlich in Deutschland gefordert worden wäre. Es mag sein, dass das Angebot bei B in China nicht ganz vergleichbar ist, da lange Lieferzeiten vorhanden sind, wenn man nicht gegen erheblichen Aufpreis eine Expresslieferung wünscht. Angesichts dieses Preisunterschiedes ist allerdings für manche Kunden sicherlich gleichwohl das Angebot attraktiv. Aber selbst wenn dieses Angebot als nicht ganz vergleichbar angesehen wird, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Preis von 29,99 € irgendwo in Deutschland jemals verlangt worden wäre. Angesichts dieser Umstände hätte es der Beklagten zumindest oblegen, im Wege der sekundären Darlegungslast anzugeben, wo derartige Preise angesetzt worden sein könnten.“