Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Zusage, dass der Ehefrau eine Witwenrente bezahlt wird, dann muss diese grundsätzlich so formuliert sein, dass davon nicht nur die „jetzige“, sondern die „jeweilige“ Ehefrau begünstigt wird. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 21.02.2017 (3 AZR 297/15) entschieden.
Arbeitgeber erteilt Versorgungszusage zu Gunsten der „jetzigen“ Ehefrau
Mit Wirkung ab dem 01.07.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird.
Der Kläger wurde allerdings geschieden und ist seit April 2006 in zweiter Ehe verheiratet. Zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung war das Arbeitsverhältnis bereits beendet.
Er möchte deshalb gerichtlich festgestellt haben, dass auch seine nunmehrige Ehefrau von der Versorgungszusage begünstigt ist.
Versorgungszusage zu Gunsten der „jetzigen“ Ehefrau stellt grds. eine unangemessene Benachteiligung dar
Die Versorgungszusage habe sich, so die Richter, nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 01.07.1983 verheiratet war, bezogen. Diese Einschränkung sei jedoch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestünden, § 307 Abs. 1 BGB.
In der Sache hatte die Klage aber gleichwohl keinen Erfolg, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 war eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen. Deshalb sei, so die Richter, eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente sei danach nur zu gewähren, wenn – anders als im Fall des Klägers – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, so die Richter.