Auch, wer Fremdgeschäftsführers einer GmbH ist, ist nicht von Rechtsstreitigkeiten gefeit. Da wir in unserer täglichen Beratungspraxis immer wieder erleben, dass Geschäftsführer ihre rechtliche Position falsch einschätzen und manchmal sogar leichtfertig ihr Arbeitsverhältnis unfreiwillig aufgegeben haben, geben wir nachfolgend einen Überblick über die Besonderheiten bei der Kündigung eines Geschäftsführers.
- Da der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung kein Arbeitnehmer ist, steht ihm bei der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages grds. kein gesetzlicher Kündigungsschutz zur Seite, § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG. Auch die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz gelten für den Geschäftsführer regelmäßig nicht. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag kann aber wirksam vereinbart werden, dass für den GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz gilt (BGH, Urteil vom 10.05.2010 (II ZR 70/09).
- War der Geschäftsführer zunächst Arbeitnehmer, dann liegt grundsätzlich im Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerstellungvertrags zugleich auch die Beendigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses, jedenfalls dann, wenn mit der Bestellung zum Geschäftsführer eine deutlich höhere Vergütung gezahlt wird (BAG, Urteil vom 19.07.2007 – 6 AZR 774/06). Deshalb ist es für Arbeitnehmer, die zum Geschäftsführer aufsteigen, wichtig schriftlich zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis lediglich ruht, wollen sie nicht Gefahr laufen die geschützte Rechtsposition eines Arbeitnehmers dauerhaft zu verlieren.
- Ein mündlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet dagegen ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht. Dies deshalb, weil § 623 BGB für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform vorschreibt und ansonsten diese Regelung umgangen werden würde (BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12). Die Rechtsprechung geht deshalb in derartigen Fällen von einem ruhenden, aber unbeendeten Arbeitsverhältnis aus, sodass bei Abberufung des Geschäftsführers das Arbeitsverhältnis wieder auflebt.
- Für die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist oder aber vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geklagt werden muss, differenziert die Rechtsprechung danach, ob Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag (Dienstvertrag) geltend gemacht werden oder aber ob es um den Arbeitsvertrag geht. Nur für die letztgenannten Ansprüche ist der Weg zu den Arbeitsgerichten gegeben, weil für Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz die Arbeitsgerichte unzuständig sind (BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2012, 10 AZB 60/12). Dies jedoch nur dann, wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde oder sein Amt niedergelegt hat, so dass ein ruhendes Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Mit einer Amtsniederlegung kann der Geschäftsführer auch noch nachträglich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen, solange noch nicht rechtskräftig über den Rechtsweg entschieden worden ist (BAG, Beschluss vom 03.12.2014,10 AZB 98/14).
Fazit:
Bereits bei der Bestellung zum Geschäftsführer sollte ein Geschäftsführeranstellungsvertrag niemals ohne kompetente anwaltliche Beratung abgeschlossen werden. Dies insbesondere dann, wenn der neue Geschäftsführer zuvor Arbeitnehmer des Unternehmens gewesen ist. Erst recht ist qualifizierte Beratung erforderlich, wenn das Geschäftsführerverhältnis durch Abberufung und Kündigung endet. Dies gilt natürlich ebenso für die Bestellung und Abberufung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft. Wir beraten Sie gerne.