Wem durch Testament ein Grundstücksvermächtnis zugewendet worden ist, der kann mit Eintritt des Erbfalls nicht nur die Auflassung, sondern zur Sicherung seines Auflassungsanspruchs auch die Eintragung einer Vormerkung vom Erben verlangen. Letzteres ist oft (auch Rechtsanwälten) unbekannt. Wer hier als Erbe falsch reagiert, riskiert, dass der Vermächtnisnehmer bei Gericht den Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzt und vermeidbare Kosten entstehen.
Diese (unnötige) Erfahrung musste auch ein Erbe machen, der die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung davon abhängig machen wollte, dass die Vermächtnisnehmerin eine Bestätigung des Grundbuchamtes beibrächte, dass die Vormerkung auch bereits eingetragen werden könne. Dies deshalb, weil der von ihm beantragte Erbschein durch das Nachlassgericht noch nicht erlassen worden war.
Das Landgericht Bochum hatte in seinem Beschluss vom 15.07.2015 (1-4 O 96/15), dem Erben, der gegen die von unserer Kanzlei erwirkte einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte dann auch folgerichtig, nachdem sich der Widerspruch durch zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erledigt hatte, die Verfahrenskosten auferlegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Denn die beantragte einstweilige Verfügung war wie geschehen zu erlassen. Die Angriffe des Antragsgegners gegen ihren Erlass greifen nicht durch.
Durch das angeordnete Vermächtnis war der Antragstellerin bereits mit dem Erbfall ein Anspruch auf Übereignung / Auflassung und damit verbunden ein Anspruch auf Einräumung einer Vormerkung entstanden. Dieser richtete sich auch gegen den Antragsgegner, denn dieser war ebenfalls mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden, das Grundbuch war unrichtig geworden.
Ein Verfügungsanspruch bestand daher. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner unter dem 19.03.2015 die Bewilligung einer Vormerkung in Aussicht stellte, denn er hat dies nicht bedingungslos, sondern nur für den Fall erklärt, dass die Antragstellerin Bestätigungen des Grundbuchamtes beibringe. Eine solche Einschränkung stand ihm allerdings aufgrund der eindeutigen materiellen Rechtslage nicht zu.
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Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.