Entscheiden sich Ehepartner getrennte Wege zu gehen, dann verbleibt oft einer, in der Ehewohnung und der andere zieht aus. Soweit so gut. Haben allerdings beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben, sind also gemeinsame Mieter der Wohnung, dann gehen die Interessen oft auseinander. Während nämlich der Ausziehen der Ehepartner ein Interesse hat, dann auch möglichst rasch aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, um nicht mehr für zukünftig auftretende rückständige Mieten zu haften, möchte manchmal der in der Wohnung verbliebene, gerade dann, wenn der verlassen worden ist, der oder dem Ex noch eins „reinwürgen“ zu und verweigert deshalb die Zustimmung hierzu.
Das OLG Hamm hat nunmehr mit Beschluss vom 21. Januar 2016 (12 UF 170/15) entschieden, dass der Ausziehen der Ehepartner einen solchen Anspruch auf Abgabe einer Erklärung gegenüber dem gemeinsamen Vermieter, wonach er aus dem Mietvertrag ausscheidet, nicht erst mit Ausspruch der Scheidung, sondern bereits zum Trennungszeitpunkt hat, wenn feststeht, dass künftig die Wohnung ausschließlich von dem verbliebenen Partner (und den Kindern) genutzt werden wird. Im entschiedenen Fall war die Ehefrau selbst nach der Scheidung nicht bereit, eine solche Erklärung abzugeben. Sie wollte vielmehr die Erklärung davon abhängig machen, bis geklärt sei, in welchem Umfang der Ehemann an Renovierungsarbeiten wegen eines beschädigten Bodens und an Nebenkostennachzahlungen zu beteiligen sei. Nachdem sie dann doch die Erklärung abgegeben hat und sich damit der Rechtsstreit erledigt hat, hat das Gericht die Verfahrenskosten der Ehefrau auferlegt, weil sie bereits zum Trennungszeitpunkt zur (bedingungslosen) Abgabe der geforderten Erklärung verpflichtet gewesen wäre.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Nach § 1568a BGB wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen.
Die Kostenentscheidung ist zum Nachteil der Ehefrau ergangen. Der Ehemann habe ihre Mitwirkung an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis, schon während der Trennung verlangen können. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.
Nach dem Auszug des Ehemanns habe dieser ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestünden, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.
Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten gegen den ausgezogenen aus der Zeit des Zusammenlebens stünden dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen, weil die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke und vorher entstandene Ansprüche unberührt lasse. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, da dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fortbestünden.“
Anmerkung:
Wird die Erklärung nicht abgegeben, dann erfolgt eine Vertragsänderung durch die Endentscheidung des Gerichts. Das Vertragsverhältnis wird dann regelmäßig, ohne dass der Vermieter damit einverstanden sein muss, nur mit dem verbliebenen Ehegatten fortgesetzt.
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften findet die Regelung des § 1568 a BGB dagegen keine Anwendung. Ist dort der Vermieter nicht bereit den ausziehenden Partner aus Mietverhältnis zu entlassen, dann verbleibt nur die Kündigung des Mietverhältnis. In diesem Fall müsste also der ausziehenden Partner den verbliebenen Partner darauf in Anspruch nehmen, dass dieser seine Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses erteilt. Wird er vom Vermieter auf Zahlungen für die Zeit nach seinem Auszug in Anspruch genommen, dann kann er Regress vom vormaligen Lebensgefährten/in verlangen.